Der Gesellschafterstreit in der OHG und der Ausschluss eines "unliebsamen" OHG-Gesellschafters.

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1. Notwendigkeit und Erfordernis eines Gesellschafterausschlusses bei der OHG

Bei blockierendem und/oder pflichtverletzenden Verhalten eines Gesellschafters in einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) kann es vorkommen, dass dieser Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden muss. 

Ein solcher Ausschluss kann erhebliche rechtliche Auswirkungen haben, da er die Beziehung zwischen den Gesellschaftern und das Funktionieren der Gesellschaft nachhaltig beeinflusst. 

In diesem Artikel werden die Rahmenbedingungen und Möglichkeiten eines solchen Gesellschafterausschlusses bei der OHG näher erläutert.


2. Ausschlussmöglichkeiten gemäß den Regelungen im Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag einer OHG enthält in der Regel Bestimmungen über den Ausschluss von Gesellschaftern (zumindest sollte der dies!). 

Diese Bestimmungen können und sollten die Gründe für den Ausschluss und das Verfahren zur Durchführung des Ausschlusses klar festlegen. Typische Gründe für den Ausschluss können beispielsweise eine grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder ein schwerwiegender Vertrauensverlust sein.

Die Regelungen im Gesellschaftsvertrag können auch Bestimmungen über den Ausgleich des ausgeschlossenen Gesellschafters enthalten. Hierbei wird geregelt, wie dessen Beteiligung an der Gesellschaft bewertet wird und wie der Ausscheidende für seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen entschädigt wird.

Je umfangreicher und "sauberer" der Gesellschaftsvertrag erarbeitet wurde, umso reibungsloser kann solch ein Ausschluss von statten gehen.

Allerdings sieht die Praxis zumeist anders aus und genau dieses Szenario ist nicht bzw. unzureichend im Gesellschaftsvertrag geregelt.


3. Die gesetzlichen Regelung zum Gesellschafterausschluss einer OHG

Findet sich im Gesellschaftsvertrag keine Regelung zu dem Ausschluss eines Gesellschafters aus der OHG, kann ein Ausschluss nur über die vorgegebenen gesetzlichen Regelungen erfolgen.

Hiernach muss gemäß §§ 140 Abs. 1, 133 HGB ein "wichtiger Grund" bei dem auszuschließenden Gesellschafter vorliegen.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die weitere Zusammenarbeit zwischen den Gesellschaftern unzumutbar geworden ist. Liegt kein wichtiger Grund vor, kann bzw. muss ein solcher möglicherweise geschaffen werden.

Ein "wichtige Grund" kann verschiedene Ursachen haben, wie zum Beispiel grobe Verletzung von Verpflichtungen, dauerhafte Arbeitsunfähigkeit oder eine erhebliche Störung des Gesellschaftszwecks. 

Der Ausschluss eines Gesellschafters aus einer OHG erfolgt durch Gesellschafterbeschluss, wenn dies im Gesellschaftsvertrag geregelt ist (und nur dann!!!). 

Ist das Ausschlussprozedere nicht im Gesellschaftsvertrag geregelt, muss der Ausschluss zwingend durch Klage nach § 133 HGB erfolgen (!).

Wie bei allen Personengesellschaften erhält der ausgeschlossene Gesellschafter zur Kompensation einen Ausgleichsanspruch ggü. der Gesellschaft.


Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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Foto(s): Dr. Holger Traub


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