Der Grünpfeil für den Radverkehr - nun auch in Dresden

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Obwohl der Grünpfeil für Fahrradfahrende bereits seit April 2020 offiziell als neues Verkehrszeichen eingeführt wurde, ist er bislang selten im Dresdner Stadtverkehr zu finden. Ein Exemplar dieses für die meisten Verkehrsteilnehmer noch recht ungewohnten Verkehrszeichens haben wir jetzt auf unserem täglichen Arbeitsweg zum Dresdner Land- bzw. Amtsgericht an der Auffahrt zur Albertbrücke aus Richtung Wigardstraße gesehen. Aber was bedeutet dieser kleine Bruder vom Grünpfeil eigentlich und wie verhält man sich korrekt?

Mit der Regelung soll die Attraktivität des Radverkehrs dadurch erhöht werden, dass die Wartezeiten an Kreuzungen für Fahrradfahrende verkürzt werden. An vielen vorhandenen Einmündungen wäre an einer roten Ampel ein gefahrloses Abbiegen nach rechts für den Radverkehr ohne weiteres möglich, da aufgrund vorhandener Fahrradwege ein Konflikt mit dem übrigen motorisierten Verkehr ausgeschlossen ist. Gleichwohl muss an einer roten Ampel zusammen mit den Kraftfahrzeugen gewartet werden, bis diese auf Grün umschaltet. Dies auch dann, wenn während der gesamten Rotphase kein anderer Fahrradfahrer die Kreuzung gequert hat. Um in solchen Situationen den Radverkehr flüssiger und attraktiver zu machen, wurde der Grünpfeil für den Radverkehr eingeführt.

Um dabei mögliche Konflikte mit dem übrigen Verkehrsraum zu vermeiden, gelten besondere Voraussetzungen:

  • Ein Grünpfeil für den Radverkehr darf nur angebracht werden, wenn beim Abbiegen ausreichende Sicht auf Fußgänger und Fahrzeuge besteht.
  • Baulich angelegte Radwege entlang der Straße, in die eingebogen wird, müssen deutlich vom Gehweg abgegrenzt sein.

Diese engen Voraussetzungen dürften mit der Hauptgrund sein, weshalb der Grünpfeil für den Radverkehr noch recht selten angebracht wird.



ACHTUNG: Für die Verkehrsteilnehmer ändert sich durch das Verkehrszeichen nichts:

  • Es darf erst nach vorherigem Anhalten auch bei Rot rechts abgebogen werden, wenn andere Verkehrsteilnehmer dabei nicht behindert oder gefährdet werden.
  • Für den motorisierten Verkehr gilt dabei aber selbstverständlich weiterhin, dass an der Ampel gewartet werden muss, bis diese auf Grün umgeschaltet hat.


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[Detailinformationen: RA Andreas Holzer, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Telefon 0351 80718-68, holzer@dresdner-fachanwaelte.de


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