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Arzthaftung: Der Haushaltsführungsschaden - Fiktiv (!) berechnet

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Ist man zu krank, kann man seinen Haushalt nicht mehr führen. Das ist ein Schaden, den Arzt oder Krankenhaus im Falle eines Behandlungsfehlers ersetzen müssen. Das gilt sogar, wenn keine Haushaltshilfe angestellt wird.

Dieser Schadensersatzanspruch ist wahrscheinlich wichtiger als der eigentliche Schmerzensgeldanspruch. Das gilt vor allem dann, wenn Sie lebenslang nicht mehr in der Lage sind, ihren Haushalt zu führen. Da der Schaden hochgerechnet wird, kommen hier beträchtliche Summen zu Stande.

Hierzu halten wir einen umfangreichen Fragebogen für Sie bereit. Um diesen auszufüllen, ist die Führung eines Haushaltstagebuchs für ca. 1 Woche sehr hilfreich. Sie brauchen ihre einzelnen Haushaltstätigkeiten zeitlich nur in vorbereitete Tabellen einzusetzen. So wird nichts vergessen. Dadurch erhalten wir exakte Fakten für unsere Klagebegründung. Die Tabellen unterscheiden dabei nach dem zeitlichen Aufwand für ihre Haushaltsführung vor und nach dem ärztlichen Behandlungsfehler.

Es wird ein bestimmter Stundensatz für die Haushaltsführung angesetzt. Es spielt dabei keine Rolle, ob Sie Hilfe von Verwandten oder Freunden im Haushalt erhalten. Auch ist es unerheblich, ob Sie tatsächlich eine Haushaltshilfe einstellen. Die fiktive Schadensabrechnung ist im Medizinrecht für Haushaltsführungsschäden ausdrücklich anerkannt.

Je ausführlicher Sie die Tabelle ausfüllen, und je mehr Mühe Sie sich bei den Angaben machen, umso höher ist der von uns für Sie zu erreichende Haushaltsführungsschaden. Die genaue Berechnung erfolgt anschließend durch uns. Aufgrund Ihrer Angaben stellen wir so den sogenannten „Grad der Minderung der Haushaltsführung MdH" fest.

Berechnung des Haushaltsführungsschadens

Stundenausfall x Minderung MdH x Stundensatz

Zur Berechnung der Schadenshöhe multiplizieren wir die Anzahl der ausgefallenen Stunden mit dem Nettolohn einer fiktiven Haushaltskraft sowie den von Ihnen in der Tabelle gemachten Angaben zum Grad der Minderung der Haushaltsführung.

Natürlich wird über die Höhe des fiktiven Stundenlohns gestritten. Dieser darf aber nicht mehr unterhalb des Mindestlohns angenommen werden. Der Stundensatz kann durchaus höher ausfallen, wenn Sie in einem großen Haushalt leben, der viel Hausarbeit erfordert.

Natürlich können Sie auch einfach eine Haushaltshilfe einstellen. Der Schädiger muss dann den Bruttolohn erstatten. Die Berechnung ist insofern einfacher und schneller. Sie müssen nicht hinnehmen, dass ihr Haushalt aufgrund des Behandlungsfehlers im Chaos versinkt.

Im Falle einer Verurteilung muss der Haushaltsführungsschaden für die Vergangenheit vollständig in einer Summe nachgezahlt werden. Die zukünftigen Forderungen werden als vierteljährliche Rente gezahlt.

Checkliste

  1. Wohnverhältnisse: Einfache, mittlere oder gehobene Ausstattung, Höhe des Einkommens, Besonderheiten ihres Lebensstils.
  2. Haushaltsgröße: Wohnfläche, Haus oder Wohnung, Garten, Anzahl der Personen im Haushalt.  
  3. Zeitaufwand: Anzahl der Wochenstunden für Haushaltstätigkeiten.  
  4. Auflistung der konkreten Hausarbeiten: Nicht nur Waschen, Bügeln, Kochen und Putzen, sondern auch Gartenarbeit, Reparaturen, Autowäsche, Kinderbetreuung, Schriftverkehr für persönliche und familiäre Angelegenheiten und ähnliches.
  5. Einschränkungen vor dem Behandlungsfehler: Inwiefern waren Sie bereits vor dem Behandlungsfehler in ihrer Haushaltstätigkeit eingeschränkt?

Beispielrechung

für 30 Jahre zu erwartende Restlebenszeit

Wir nehmen einen Minderungsgrad von 67 % bei der Haushaltsführung an. Hierfür müsste aber eine mittelschwere körperliche Einschränkung vorliegen. Man dürfte ja zu 67 % nicht mehr in der Lage sein, sich überhaupt im Haushalt helfend zu bewegen.

Realistisch können wir in einem Vier-Personen-Haushalt von mindestens 20 Wochenstunden für die Haushaltsführung ausgehen. Und das ist schon sehr zurückhaltend kalkuliert. Tatsächlich dürfte die doppelte Stundenzahl anfallen.

Als Zwischensumme errechnen wir so einen Quotienten zur Beeinträchtigung von 0,67 × 20 = 13,4.

Ab 01.01.2021 beträgt der gesetzliche Brutto-Mindestlohn € 9,82 und wird Mitte 2022 auf € 10,45 steigen. Wir rechnen zur Vereinfachung mit € 10,00 als Stundensatz.

In unserem Beispiel berechnet sich daher der Haushaltsführungsschaden wie folgt:

13,4 x 52 Wochen x € 10,00 x 30 Jahre = € 209.040,--

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