Der Kindesunterhalt für minderjährige Kinder bei Getrenntleben der Eltern

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Welcher Elternteil muss Unterhalt zahlen?

Im Zuge einer Scheidung entstehen häufig Differenzen um den Unterhalt. Doch auch unverheiratete Paare streiten insbesondere um den Kindesunterhalt, denn die Unterhaltspflicht zwischen Eltern und ihren Kindern beruht nicht auf der elterlichen Sorge, sondern auf dem Verwandtschaftsverhältnis: So bestimmt § 1601 BGB, dass Verwandte in gerader Linie einander zu Unterhalt verpflichtet sind.

Gewöhnlich haben Kinder nach einer Trennung ihrer Eltern ihren Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil, der das Kind (oder die Kinder) betreut, während dem anderen Elternteil Umgang gewährt wird.

Lebt das Kind also mit einem Elternteil im Haushalt zusammen, der das Kind betreut, ist der das Kind nicht betreuende Elternteil verpflichtet, Unterhalt in Form einer Geldrente, also Barunterhalt zu zahlen (§ 1612 Abs.1 BGB).

Dagegen erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung des Kindes (§ 1606 Abs.3, S. 2 BGB), sogenannter Naturalunterhalt. Dies gilt auch, wenn er berufstätig ist.

Hierzu gibt es (natürlich) eine Ausnahme: Dem Unterhaltspflichtigem wird ein Selbstbehalt zugebilligt, um selbst genügend Geld für die eigene Lebensführung zur Verfügung zu haben. Der Selbstbehalt (oder Eigenbedarf) gegenüber einem minderjährigem Kind besteht bei einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigem in Höhe von 1.080 €, bei einem nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen in Höhe von 880 €.

Kann nun der Barunterhaltspflichtige bei Zahlung des Barunterhalts nicht mehr seinen angemessenen Eigenbedarf  decken (§ 1603 Abs.1 BGB) und der betreuende Elternteil erzielt wesentlich höhere Einkünfte, dann kann der betreuende Elternteil neben der Betreuung des Kindes verpflichtet sein, ergänzend einen Teil oder den ganzen Barunterhalt zu leisten.

Ausnahmsweise schuldet also auch derjenige Elternteil, bei dem das minderjährige Kind wohnt, Barunterhalt (Unterhalt durch Geldzahlung), nämlich wenn dieser Elternteil wesentlich höhere Einkünfte hat als der eigentlich allein barunterhaltspflichtige Elternteil. In einem solchen Fall schuldet der andere Elternteil möglicherweise gar keinen Kindesunterhalt mehr (nach § 1603 Abs.2, 3 BGB).

Wie errechnet sich die Unterhaltshöhe?

Der Bedarf des Kindes richtet sich grundsätzlich nur nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des nicht betreuenden, barunterhaltspflichtigen Elternteils. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des nicht betreuenden Elternteils prägen mithin die Lebensstellung des minderjährigen Kindes und bestimmen damit das Maß des ihm zustehenden Unterhalts.

Als Leitlinie zur Bemessung des Kindesunterhalts ist die Düsseldorfer Tabelle eine feste Größe im Unterhaltsrecht. Die Düsseldorfer Tabelle dient als Maßstab zur Berechnung des Unterhalts. Eingeführt im Jahre 1962 durch das Oberlandesgericht Düsseldorf bildet sie nunmehr seit über 50 Jahren die Richtwerte zur Bemessung des Unterhalts. Dabei hat die Düsseldorfer Tabelle selbst keine Gesetzeskraft und ist eher als allgemeine Richtlinie anzusehen, die auch von den Gerichten bei einer Unterhaltspflicht so herangezogen wird. Dem Unterhaltspflichtigen gibt sie Aufschluss über die Unterhaltshöhe.

Um aber die tatsächlichen Zahlbeträge der Unterhaltstabelle zu ermitteln, muss zunächst das Kindergeld vom jeweiligen Tabellenunterhalt abgezogen werden.

Dabei liegt das Kindergeld bei den ersten beiden Kindern bei 184 Euro, beim dritten Kind bei 190 Euro und ab dem vierten Kind bei 215 Euro.

Bei minderjährigen Kindern sowie privilegiert Volljährigen ist der Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle um das halbe Kindergeld zu reduzieren, um den Zahlbetrag für den Kindesunterhalt zu erhalten.

Dann ergibt sich folgende Düsseldorfer Tabelle:

NETTOEINKOMMEN DES UNTERHALTSPFLICHTIGEN
IN € UND ZAHLBETRAG
NACH ANZAHL KINDER GESTAFFELT

ALTERSSTUFEN IN JAHRENBETRÄGE
IN € (§ 1612A ABS. 1 BGB)

BEDARFS-
KONTROLL-
BETRAG IN €

0-5

6-11

12-17

ab 18

1.

bis 1.500 Euro

317

364

426

488

880/1.080

  1. und 2. Kind

225

272

334

304

  1. Kind

222

269

331

298

ab dem 4. Kind

209,50

256,50

318,50

273

2.

1.501-1.900

333

383

448

513

1.180

  1. und 2. Kind

241

291

356

329

  1. Kind

238

288

353

323

ab dem 4. Kind

225,50

275,50

340,50

298

3.

1.901-2.300

349

401

469

537

1.280

  1. und 2. Kind

257

309

377

353

  1. Kind

254

306

374

347

ab dem 4. Kind

241,50

293,50

361,50

322

4.

2.301-2.700

365

419

490

562

1.380

  1. und 2. Kind

273

327

398

378

  1. Kind

270

324

395

372

ab dem 4. Kind

257,50

311,50

382,50

347

5.

2.701-3.100

381

437

512

586

1.480

  1. und 2. Kind

289

345

420

402

  1. Kind

286

342

417

396

ab dem 4. Kind

273,50

329,50

404,50

371

6.

3.101-3.500

406

466

546

625

1.580

  1. und 2. Kind

314

374

454

441

  1. Kind

311

371

451

435

ab dem 4. Kind

298,50

358,50

438,50

410

7.

3.501-3.900

432

496

580

664

1.680

  1. und 2. Kind

340

404

488

480

  1. Kind

337

401

485

474

ab dem 4. Kind

324,50

388,50

472,50

449

8.

3.901-4.300

457

525

614

703

1.780

  1. und 2. Kind

365

433

522

519

  1. Kind

362

430

519

513

ab dem 4. Kind

349,50

417,50

506,50

488

9.

4.301-4.700

482

554

648

742

1.880

  1. und 2. Kind

390

462

556

558

  1. Kind

387

459

553

552

ab dem 4. Kind

374,50

446,50

540,50

527

10.

4.701-5.100

508

583

682

781

1.980

  1. und 2. Kind

416

491

590

597

  1. Kind

413

488

587

591

ab dem 4. Kind

400,50

475,50

574,50

566

Bei Einkommen über 5.101 Euro netto wird einzelfallabhängig ermittelt.

Wieviel Unterhalt gezahlt werden muss, hängt also wie dargestellt von den Einkommensverhältnissen ab. Für die Berechnung des Kindesunterhalts kommt es aber entscheidend auf die Ermittlung des „unterhaltsrelevanten Einkommens“ an. Dieses unterhaltsrelevante Einkommen ist nicht unbedingt identisch mit dem steuerlichen Nettoeinkommen. Hier können Abzüge geltend gemacht werden oder fiktive Einkünfte hinzugerechnet werden und die Berechnung ist stets einzelfallabhängig.

 

 


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