Der Minderwert bei Gesellschaftsbeteiligungen

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Der durch Verletzung von Mitteilungs- oder Aufklärungspflichten zum Vertragsschluss veranlasste Kommanditist kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen des Vertrauensschadensersatzes zwischen zwei Möglichkeiten des Schadensausgleichs wählen. Er kann entweder die Rückabwicklung des Vertrages verlangen oder stattdessen an dem Vertrag festhalten und den Ersatz der durch das Verschulden des anderen Teils veranlassten Mehraufwendungen verlangen (sog. „kleiner Schadensersatz“, Urteil vom 06.02.2018 II ZR 17/17, Rndr. 9.

Es ging hierbei um den Minderwert einer Beteiligung als Schadensersatzanspruch gegen einen Initiator, nicht gegen die Gesellschaft. 

Der Minderwert der Beteiligung entspreche keiner verdeckten Form des Erfüllungsinteresses, auf das es nur ausnahmsweise einen Anspruch gebe. Vielmehr stelle sich der Minderwert anhand des Ertrags nach den prospektierten Windenergie- und Ertragsprognosen einerseits sowie den bei zutreffenden Prospektangaben im Zeitpunkt der Zeichnung tatsächlich zu erwartenden Ertragsergebnissen andererseits dar, BGH-Urteil vom 06.02.2018 – II ZR 17/17, Rdnr. 26. Der Minderwert ist also der Unterschied zwischen behauptetem und echtem (verringerten) Ertrag.

Die Höhe des Minderwertes sei keine Frage der Schlüssigkeit, sondern eine der Berechnung. Sie wäre mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens zu klären, vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2018 – II ZR 17/17, Rdnr. 29.

In der Praxis würde dieses bedeuten, dass das Bewertungsgesetz zur Anwendung käme, um den entgangenen Gewinn als Schaden zu berechnen. 

Fazit: Die BGH-Entscheidungen vom 06.02.2018 – II ZR 17/17 und vom 25.09.2018 – II ZR 27/27 – betreffen nicht nur KG-Anteile, sondern stille Beteiligungen, Genussrechte und eventuell andere Finanzinstrumente. 

Neu an den obigen Entscheidungen vom 06.02.2018 – II ZR 17/17 und vom 25.09.2018 – II ZR 27/27 – dürfte eine Art einklagbare Produktivitätspflicht bei Finanzinstrumenten sein.

Während die Berechnung aus negativem Interesse üblicherweise vereinfacht aus dem Unterschied zwischen Einzahlungen und Rückzahlungen festgestellt werden konnte und der Klageantrag bei Rückabwicklung auf Zug-um-Zug gegen Abtretung der noch bestehenden Ansprüche gegen den Emittenten oder den Insolvenzverwalter lautete, wird in den BGH-Entscheidungen vom 06.02.2018 – II ZR 17/17 – und vom 25.09.2018 – II ZR 27/27 – statt dessen auch der Anspruch auf Ersatz des Minderwertes bestätigt. Er besteht danach – unter Beibehaltung der Ausschüttungen – aus der Differenz zwischen zugesagten und erhaltenen (echten) Gewinnen. Der echte Wert wird steuerlich nach dem Bewertungsgesetz bemessen (Ertragswertverfahren). Voraussetzung ist ein Aufklärungsmangel. Zur Frage des entgangenen Gewinns bei einer Nichtpublikumsgesellschaft siehe auch das BGH-Urteil vom 18.02.2001 – II 355/00.


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