Der Pflichtteil

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Sollten Sie als Angehöriger eines Erblassers durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen sein, so kann es sein, dass Ihnen ein Pflichtteilsrecht zusteht. Zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehören Sie, wenn Sie Abkömmling (also z. B. Kind oder Enkelkind) des Verstorbenen sind, Ehepartner oder Eltern.

Die Pflichtteilsquote ergibt sich aus der Höhe des halben gesetzlichen Erbteils, sodass zunächst der gesetzliche Erbteil errechnet werden muss, so als wäre kein Testament vorhanden gewesen.

Beim Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen reinen Geldanspruch, der sich gegen den Erben richtet. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich dann aus dem Nachlass abzüglich vorhandener Schulden des Erblassers und abzüglich der Bestattungskosten unter Berücksichtigung der Pflichtteilsquote.

Häufig haben Pflichtteilsberechtigte keine genaue Kenntnis zum Wert des Nachlasses. Sie haben deshalb einen Anspruch darauf, die nötigen Informationen und Bewertungen vom Erben zu erhalten. 

Der Erbe muss dem Pflichtteilsberechtigen gem. § 2314 BGB ein geordnetes Nachlassverzeichnis mit den entsprechenden Belegen vorlegen, sodass dieser seinen Pflichtteilsanspruch ausrechnen kann. Sind Häuser oder Grundstücke vorhanden, so muss der Erbe diese durch Sachverständigengutachten bewerten lassen und die Gutachten dem Pflichtteilsberechtigten übergeben.

Wenn der Pflichtteilsberechtigte dies verlangt, so muss der Erbe ein notarielles Nachlassverzeichnis vorlegen. Kommt der Erbe seiner Auskunftspflicht nicht nach, so kann er auf Vorlage eines Nachlassverzeichnisses verklagt werden.


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