Der Pflichtteilsergänzungsanspruch

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Selbständiger Anspruch neben dem Pflichtteil

Neben dem Anspruch auf den Pflichtteil kann der Pflichtteilsberechtigte auch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen an Dritte vollzogen hat. 

Dabei besteht der Pflichtteilsergänzungsanspruch auch dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte (Mit-) Erbe geworden ist. Für diesen Anspruch ist demnach nicht Voraussetzung, dass eine Enterbung stattgefunden hat. 

Gegen wen richtet sich der Anspruch?

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein Geldanspruch und richtet sich gegen den Erben. 

Erst wenn dieser nicht in Anspruch genommen kann, richtet sich der Anspruch gegen den Beschenkten. 

Bis wann muss der Anspruch geltend gemacht werden?

Er muss innerhalb von 3 Jahren gegenüber dem Erben geltend gemacht werden. 

Anders als beim Pflichtteilsanspruch beginnt die Frist hier nicht erst am Ende des Jahres, sondern taggenau mit dem Todesfall. 

Welcher Wert ist maßgeblich?

Bei der Frage welcher Wert anzusetzen ist, ist zu unterscheiden. 

Handelt es sich um verbrauchbare Sachen, kommt der Wert in Ansatz, den die Sache zur Zeit der Schenkung hatte. 

Nicht verbrauchbare Sachen kommen mit dem Wert in Ansatz, den sie zur Zeit des Erbfalls hatten. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Wert zur Zeit der Schenkung in Ansatz gebracht wird, wenn dieser geringer ist als der Wert zur Zeit des Erbfalls. Diese Berücksichtigung des niederen Wertes bezeichnet man Niederstwertprinzip. Wurde beispielsweise zu Lebzeiten ein Grundstück von dem Erblasser auf einen Dritten übertragen und ist diese Übertragung pflichtteilsergänzungspflichtig, so sind zunächst zwei Gutachten zu erstellen. Von den beiden in Betracht kommenden Stichtagen, nämlich Schenkungsvollzug und Erbfall ist derjenige maßgeblich, zu dem das Geschenk weniger Wert war. Hierzu ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. 

Die 10-Jahres-Frist

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch wird nicht mehr berücksichtigt, wenn zwischen der Leistung des verschenkten Gegenstandes und dem Erbfall 10 Jahre verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn der wesentliche Nutzungswert durch Einräumung eines Nießbrauchrechtes oder einer sonstigen schuldrechtlichen Vereinbarung beim Schenker verbleibt. Ebenso beginnt bei Schenkungen an Ehegatten die Zehnjahresfrist nicht vor dem Zeitpunkt der Auflösung der Ehe. Sämtliche von dem Ehegatten getätigte Schenkungen sind damit ergänzungspflichtig, wenn die Auflösung der Ehe erst durch den Tod des Erblassers erfolgt.


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