Der Pflichtteilsergänzungsanspruch

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Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein wichtiger Teil des Erbrechts. Er regelt, dass bestimmte Schenkungen und Übertragungen von Vermögen zu Lebzeiten des Erblassers in die Berechnung des Pflichtteils einbezogen werden müssen.

Grundsätzlich haben nahe Angehörige wie Kinder, Ehepartner und Eltern des Erblassers einen gesetzlichen Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieser steht ihnen auch dann zu, wenn der Erblasser sie in seinem Testament oder Erbvertrag nicht bedacht hat. Der Pflichtteil entspricht in der Regel der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch kommt ins Spiel, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt oder überträgt, um den Pflichtteilsanspruch seiner Erben zu umgehen. In diesem Fall haben die Erben einen Anspruch auf eine Ergänzung des Pflichtteils, der um den Wert der Schenkung oder Übertragung erhöht wird.

Die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zum Beispiel von der Art und dem Zeitpunkt der Schenkung oder Übertragung. In der Regel wird der Pflichtteilsergänzungsanspruch jedoch nur geltend gemacht, wenn der Erblasser innerhalb von zehn Jahren vor seinem Tod Vermögen verschenkt oder übertragen hat.


Anders ist dies bei Schenkungen zwischen Ehegatten. Dort gilt wegen § 2325 Abs. 3 BGB nicht die 10 Jahresfrist. Selbst Schenkungen zu Beginn der Ehe vor 40 Jahren sind relevant für den Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass nicht alle Schenkungen und Übertragungen in die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs einbezogen werden.


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RA Dirk Wittstock

ra.wittstock@posteo.de


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