Der prüfende Dritte im Fokus von Haftung und Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug

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Der prüfende Dritte im Fokus von Haftung und Strafbarkeit


Ein Beitrag von Rechtsanwältin | Steuerberaterin Elisa Roggendorff (roggendorff@lfr-law.de


Nach Initiative u.a. der Steuerberaterkammer wurde die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung letztmalig bis zum 30.09.2024 verlängert. Im Rahmen der Erstellung der Schlussabrechnung sehen sich die prüfenden Dritten mit zahlreichen Problemen konfrontiert. Neben geänderten Verwaltungsauffassungen beispielsweise zum Verbundsunternehmen oder Werkwohnungen müssen die prüfenden Dritten teilweise feststellen, dass – die Prognosen außer Acht lassend- gemachten Angaben nicht zutreffend sind. Oder Antragsteller müssen feststellen, dass Anträge von prüfenden Dritten nicht vollständig bearbeitet wurden, bzw. Rückfragen nicht beantwortet wurden. In dem Zusammenhang stellen sich Fragen zu einer möglichen Haftung aber eben auch zu strafrechtlichen Auswirkungen. Wir beleuchten dringende Fragestellungen hierzu:


1. Verhältnis Erstbescheid zu Schlussabrechnung

Jedenfalls in Bayern betrachtet die Bewilligungsstelle das Erstverfahren und das Verfahren der Schlussabrechnung als eigenständiges Verfahren. Dies bedeutet, dass eine erneut Begründung der Antragsberechtigung sowie der Fixkostenpositionen im Rahmen der Schlussabrechnungen möglich ist. Auch besteht die Möglichkeit Fixkosten zu ergänzen oder fehlerhaft zugeordneten Fixkostenpositionen neu zuzuordnen. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Teilbewillligungsbescheid vorliegt.

Insofern besteht jedenfalls verwaltungsrechtlich die Möglichkeiten hier Angaben zu korrigieren. Gemäß Subventionsgesetz besteht jedoch eine Verpflichtung falsche Angaben unverzüglich zu korrigieren. Dem Wortlaut nach trifft diese Pflicht zunächst nur den Subventionsnehmer. Prüfende Dritte sollten jedoch jedenfalls gegenüber dem Antragsteller auf eine sofortige Korrektur hinwirken, auch um im Zweifel sich selbst entlasten zu können. Strafrechtlich wird hinsichtlich der Frage zur Tatbegehung wohl jedoch überwiegend auf den Zeitpunkt der Einreichung des Erstantrages abgestellt werden.


2. Haftung nur bei Nichtbeachtung der allgemeinen Berufspflichten

Ziffer 3.7 der FAQs zu den Schlussabrechnungen bezieht Stellung zum Haftungsumfang der prüfenden Dritten gegenüber den Ländern. Danach haften die prüfenden Dritten nur, wenn allgemeine Berufspflichten nicht beachtet werden.

Ausweislich der Ziffer 3.7 zu den Schlussabrechnungen konkretisieren sich die Berufspflichten hinsichtlich der Plausibilisierung wie folgt:

Die prüfenden Dritten haben danach die gemachten Angaben der Antragsteller anhand geeigneter Unterlagen auf Plausibilität zu prüfen und zu würdigen, ob die Angaben insgesamt nachvollziehbar erscheinen. Danach soll der prüfende Dritte prüfen, ob die Angaben in Übereinstimmung mit den Förderbedingungen der Corona Wirtschaftshilfen stehen. Bei der Plausibilitätsprüfung berücksichtigen die Dritten insbesondere

  • die Umsatzsteuervoranmeldungen der Jahre 2019-2021 (soweit vorliegend)
  • Jahresabschlüsse 2019-2021
  • Umsatz- Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärungen 2019- 2021
  • Umsatzsteuerbescheid 2019-2021 soweit vorliegend
  • Aufstellung der betrieblichen Fixkosten 2019-2021
  • Bewilligungsbescheide aus anderen Förderprogrammen

Der konkrete Umfang der vorzulegenden Unterlagen und Angaben ist in Abhängigkeit von den individuellen Umständen der Antragstellenden zu bestimmen.

Ausweislich einer Entscheidung des LG Hildesheim vom 15.06.2023 in dem Zusammenhang sollen sich die Prüfpflichten dahingehend konkretisieren, dass erkennbare fragwürdige Angaben und Informationen eines Antragstellers nicht mit der Erklärung sie auf Plausibilität geprüft zu haben, an die Bewilligungsbehörde weitergeleitet werden können.

Den Umfang der Rückforderungen gegen prüfende Dritte seitens der Bewilligungsbehörden wird sich vermutlich erst im Rahmen der Bearbeitung der Schlussabrechnungen vollständig offenbaren. Auch die Vermögenshaftpflichtversicherungen werden an der Stelle gefordert sein.

Hinzu tritt die Frage, wie die jeweiligen Kammern auf mögliche Verstöße reagieren.


3. Strafrechtliche Problematiken

Neben die zivilrechtliche Haftungsfrage tritt die Frage, inwieweit sich die prüfenden Dritten eines Subventionsbetrugs bzw. der Teilnahme an einem Subventionsbetrug strafbar machen.

Ziffer 3.9 der FAQs zu den Schlussabrechnungen regelt hierzu, dass bei vorsätzlich und leichtfertig falschen oder unvollständigen Angaben sowie vorsätzlichem oder leichtfertigen Unterlasen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Antragstellenden mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug zu rechnen haben. Zu den prüfenden Dritten wird lediglich pauschal auf die Beachtung der Berufspflichten verwiesen.

Das Landgericht Hildesheim hat in oben genannter Entscheidung entschieden, dass jedenfalls bei erheblichem finanziellen Eigeninteresse auch ohne ausdrückliche Absprache mit dem Antragsteller von einem mittäterschaftlichen Subventionsbetrug des Berufsträgers ausgegangen werden kann. Erhebliche finanzielles Eigeninteresse ist danach gegeben, wenn eine Vergütungsvereinbarung geschlossen wurde, die den Vergütungsanspruch nach RVG um das zehnfache übersteigen würde.

Neben der strafrechtlichen Verurteilung, der zivilrechtlichen Haftung droht prüfenden Dritten zudem ein ( in Extremfällen lebenslängliches) Berufsverbot.


4. Haftung gegenüber dem Antragsteller

Teilweise wurde seitens der prüfenden Dritten auf Rückfragen nicht geantwortet oder auch Fristen, wie beispielsweise die für die Einreichung der Schlussabrechnung versäumt. Für betroffene Unternehmer stellt sich die Frage, ob der prüfende Dritte für den entstandenen Schaden haftet.

Ein als unzureichende Bearbeitung des Antrag auf Überbrückungshilfen führt zum Vorwurf einer Pflichtverletzung aus dem geschlossenen Mandatsvertrag nach den §§ 280, 241 Abs. 2 BGB. Das Verschulden des Steuerberaters bzw. der Steuerberaterin wird  nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zunächst vermutet, bei mangelhafter Beantwortung von Rückfragen oder Fristversäumnis wird eine Entlastung kaum gelingen.

Ein Haftungsanspruch besteht jedoch nur dann, wenn auch ein kausaler Schaden entstanden ist, d.h. wenn dem Mandanten oder der Mandantin bei pflichtgemäßem Handeln (höhere) Fördermittel zugeflossen oder belassen worden wären. Dies ist insbesondere dann fraglich, wenn es an der Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs fehlt.


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