Der Scheidungshund Babsi

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Sachverhalt:

Die getrennt lebenden Eheleute streiten über die Zuweisung und Herausgabe eines Hundes, den sie gemeinsam erworben haben. Die Antragstellerin möchte die Herausgabe und Zuweisung des Hundes mit gerichtlicher Hilfe an sich von ihrem Mann erreichen.

Entscheidungsgründe:

Die Zuweisung des Hundes Babsi an die Antragstellerin erfolgt nach § 1361a Abs. 2 BGB und entspricht den Grundsätzen der Billigkeit.

Denn auf Tiere sind gemäß § 90 a Satz 3 BGB die für Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden. Somit richtet sich die Zuweisung eines Hundes nach den Regeln des § 1361a BGB über die Hausratsverteilung bei Getrenntleben. Haushaltsgegenstände sind alle Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten für die Wohn- und Hauswirtschaft oder sonst für ihr Zusammenleben bestimmt sind, so dass für Haustiere eine sinngemäße Anwendung des § 1361a BGB angezeigt sein kann.

Keine der Parteien konnte eine Alleineigentümerstellung nachweisen. Bei den Billigkeitserwägungen im Sinne des § 1361a Abs. 2 BGB handelt es sich auch weniger um solche, die das Wohl des Hundes betreffen, als vielmehr um solche, die eine sinnvolle Teilhabe der getrenntlebenden Eheleute an den zur Disposition stehenden „Haushaltsgegenständen“ und damit auch Tieren ermöglichen.

Fazit:

Bei der Herausgabe und Zuweisung eines Hundes zwischen getrennt lebenden Eheleuten ist vorab die Frage zu erörtern, ob eine Partei den Hund alleine erwarb. Falls der Hund gemeinsam erworben wurde, muss eine Einzelfallentscheidung getroffen werden, eine Billigkeitserwägung, gemäß den Grundsätzen über die Verteilung von Hausratsgegenständen.

Wir sind Ihnen gerne bei der Durchsetzung ihrer Interessen - wie die der Hunde - im Scheidungsverfahren behilflich.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 7.4.2014, 18 UF 62/14


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