Der Telefon- und DSL-Vertrag beim Umzug

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„Dreimal umziehen, ist so schlimm wie einmal abbrennen." Daher gilt es zur Schadensvermeidung vor und nach dem Umzug an viele Dinge denken. In Zeiten der nahezu allseits verbreiteten Mobiltelefone liegt es nahe, dabei den Telefon und DSL-Vertrag bei der Planung zu vergessen. Hierdurch kann es nicht nur für Selbständiger oder Freiberufler, die auf einen funktionierenden Heimarbeitsplatz angewiesen sind, zu bösen Überraschungen kommen.

Auch wenn es nach wie vor Schwierigkeiten bei der rechtlichen Einordnung von Telekommunikationsverträgen gibt, so ist ein Vertrag, durch den sich der Anbieter von Telekommunikationsleistungen verpflichtet, einem Kunden den Zugang zum Internet herzustellen, als Dienstvertrag zu qualifizieren (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2005 - III ZR 338/04 - NJW 2005, 2076).

Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Nach den vertraglichen Vereinbarungen liegt der Schwerpunkt des Vertragszwecks auf der Gewährleistung eines Netzzugangs zum Telefon-Festnetz sowie zum DSL-Netz. Gleichzeitig geht es in der Regel um die Gewährung eines Zugangs zum Internet mittels einer Flatrate. Der Anbieter schuldet beim DSL-Anschluss das Bereithalten des Anschlusses und den Transport von Daten in das und aus dem Internet, sowie im Bereich des Festnetzanschlusses die Herstellung von Verbindungen zwischen den Kunden und Dritten, sowie den Transport von Informationen. Damit liegen schwerpunktmäßig dienstvertragliche Elemente vor (vgl. BGH, Beschluss vom 23.03.2005 - III ZR 338/04).

Die Charakterisierung des Festnetzvertrages als Mietvertrag stammt aus einer Zeit, als von der damaligen Deutschen Bundespost ein Telefon mitgeliefert wurde, das benutzt werden musste (Härting/Müßig K&R 2009, 233). Nach den heutigen Verträgen liegt aber demgemäß keine „Anschlussmiete" vor (vgl. AG Lahr Urteil vom 10.12.2010, 5 C 121/10).

Bedeutsam wird diese Fragestellung, wenn der Anbieter die Mitnahme des bisherigen Telefon- und Internetvertrages zum neuen Wohnsitz ausschließt und stattdessen den Abschluss eines neuen Vertrages mit geänderten (teureren) Konditionen und einer neu beginnenden Laufzeit von 24 Monaten anbietet.

Hier ist zunächst zu prüfen, ob die technischen Möglichkeiten der weiteren Leistungserbringung in der neuen Wohnung bestehen, so dass der Vertrag fortgesetzt werden kann. Sind nämlich die bisherigen Leistungen am neuen Ort aus technischen Gründen nicht zu erbringen, wird der Anbieter nach § 275 BGB von seiner Leistungspflicht befreit, da ihm durch den Umzug der Kunden die Leistungserbringung unmöglich gemacht wurde. Anderseits macht sich Anbieter auch schadensersatzpflichtig, wenn er dem Kunden einen solchen Vertrag anbietet, ohne die Leistung von Anfang an erbringen zu können.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass der Umzug an sich keinen Beendigungsgrund für das Vertragsverhältnis darstellt. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Risiko eines Umzugs im Rahmen eines DSL-Laufzeitvertrages bei einer Unmöglichkeit der Leistungserbringung an dem neuen Wohnsitz grundsätzlich allein die Interessenssphäre des Kunden betrifft, so dass daraus kein Kündigungsgrund hergeleitet werden kann (BGH Urteil vom 11.11.2010 - III ZR 57/10). Ein Kündigungsrecht ergibt sich auch nicht aus § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage). Auch bei Anwendung des § 313 BGB ist zu beachten, dass grundsätzlich jede Partei ihre aus dem Vertrag ersichtlichen Risiken selbst trägt (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07). Insbesondere kann derjenige, der die entscheidende Änderung der Verhältnisse, wie eben den Umzug, selbst bewirkt hat, aufgrund dieser Änderung keine Rechte herleiten (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07).

Besteht aber die technische Möglichkeit der weiteren Leistungserbringung in der neuen Wohnung, so dass der Vertrag fortgesetzt werden kann, besteht u.U. ein Anspruch auf Mitnahme des bisherigen Telefon- und Internetvertrages zum neuen Wohnsitz (vgl. AG Lahr, Urteil vom 10.12.2010, 5 C 121/10).

Lehnt nun der Anbieter dies ab und bietet, dem auf einen funktionierenden Zugangs zum Telefon-und DSL-Netz angewiesenen Kunden, den Abschluss eines neuen Vertrages mit geänderten - teureren - Konditionen und einer neu beginnenden Laufzeit von 24 Monaten an, so kann dies unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach § 242 BGB vertragswidrig sein.

Grundsätzlich besteht ein schützenswertes Interesse des Kunden daran, nicht auf einen neuen Vertrag mit einer neu beginnenden Laufzeit verwiesen zu werden, wenn der Vertrag nach den alten Bedingungen erfüllt werden kann. Sollte der Anbieter die Leistung daher aus nicht technischen Gründen verweigern, können Schadensersatzansprüche entstehen.

In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass der Anbieter bei Neuverträgen den bisherigen Tarif nicht mehr anbietet (vgl. AG Lahr, Urteil vom 10.12.2010, 5 C 121/10). Der Anbieter kann lediglich sein Interesse geltend machen, dass der Aufwand erstattet wird, der durch die Änderung des Anschlusses entsteht. Hierzu wird man in der Regel aus dem Preis- und Leistungskatalog das Entgelt für die Schaltung eines Neuanschlusses heranziehen können.

Zusammenfassend ist festzuhalten:

  • Der Inhaber eines DSL-Anschlusses hat kein Recht zur Kündigung des mit dem Telekommunikationsunternehmen geschlossenen Vertrags vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit, wenn er an einen Ort umzieht, an dem keine Leitungen verlegt sind, die die Nutzung der DSL-Technik zulassen.
  • Beim Fehlen anderweitiger vertraglicher Regelung hat der Anbieter eines Telefon- und Internetanschlusses im Falle des Vorliegens der technischen Voraussetzungen dem Kunden nach dessen Umzug am neuen Wohnsitz die Fortsetzung des bisherigen Vertrages anzubieten, wenn der Kunde für die Anschlussänderung eine angemessene Entschädigung leistet.
  • Ein außerordentliches Kündigungsrecht, gemäß § 626 BGB kann dem Kunden zustehen, wenn der Anbieter trotz Mahnung und Fristsetzung gegen seine vertraglichen Verpflichtungen - zur technisch möglichen Bereitstellung eines Telefon und DSL-Anschlusses - verstoßen hat.

Jean Gutschalk

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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