Der Versicherer des Schädigers muss auch „Abschleppgeier“ bezahlen

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Abschleppgeier: Nach einem Unfall sind sie verblüffend schnell vor Ort und bieten ihre Dienstleistung, nämlich das Abschleppen, an. Als Unfallbeteiligter ist man oft so verunsichert, dass man nicht wirklich klare Gedanken fassen kann und unterschreibt einen Auftrag.

Es stellt sich nun die Frage, ob - bei einem unverschuldeten Unfall - die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die Kosten für die Beauftragung des Abschleppunternehmens zahlen muss. Die Antwort lautet: Ja. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg (A.Z.: 116 C 861/12) vom 28.6.13 hat der Geschädigte grundsätzlich vollen Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten. Eine Kürzung wäre nur vorzunehmen, wenn dem Geschädigten als Laien eine Unangemessenheit der Höhe der Kosten erkennbar gewesen wäre. Er muss aber keine Marktforschung betreiben. So ist in aller Regel auch der Honoraranspruch des Abschleppunternehmers zu zahlen, auch wenn dessen Kosten höher liegen, als der Durchschnitt.

Allgemein kann beobachtet werden, dass die Versicherer immer einfallsreicher werden, wenn es um das Kürzen von Ansprüchen der Geschädigten geht. Meist kommen sie damit nicht durch und werden von den Instanzgerichten zur Zahlung verurteilt. Hierfür muss man aber erstmal klagen. Die Hoffnung der Versicherer ist, dass sich ein großer Anteil der Geschädigten diese Mühe erst gar nicht macht - leider geht diese Rechnung allzu oft auf. Man kann daher auch nur zum Abschluss einer Verkehrsrechtsschutzversicherung raten, die die Kosten im Streitfall trägt. So kann der Anspruch ohne Kostenrisiko geltend gemacht werden. Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung ist schon für weniger als € 100,- pro Jahr zu haben. 

Dr. Henning Karl Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Oranienburg

Weitere Infos zum Fall „Abschleppgeier": http://www.rechtsanwaltoranienburg.de/category/allgemein/


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