Der Verwalter als Gemeinschaftsorgan – Neue Rechte und neue Pflichten nach dem WEMoG

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Die Rechtstellung des Verwalters als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist durch das am 01.12.2020 in Kraft getretene Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) neu ausgeformt worden. Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist näher an das allgemeine Verbandsrecht herangerückt. Eine Besonderheit liegt in der Existenz alternativer Vertretungsorgane: Dem Verwalter und der Gesamtheit der Wohnungseigentümer.

Sie beruht darauf, dass die Gründung einer Wohnungseigentümergemeinschaft auch ohne Verwalter zulässig ist. Die verwalterlose Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist deshalb keine gesetzeswidrige Anomalie, sondern vom Gesetzgeber durchaus – z.B. bei Kleinstgemeinschaften – als möglich in Kauf genommen.

Gerade bei der Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft ergeben sich dadurch aber grundsätzliche Änderungen zur bisherigen Rechtslage: Während das alte Recht auf durch Beschluss erteilte Einzelermächtigungen baute (§ 27 Absatz 3 1 Nummer 7 WEG aF), ist der Verwalter jetzt – bis auf zwei Ausnahmen – unbeschränktes und unbeschränkbares Vertretungsorgan (§ 9 b Absatz I 1, 3 WEG).

Aber auch die Vertretungsregeln wurden grundlegend überarbeitet. Das WEG unterscheidet nun klar zwischen der Vertretungsmacht des Verwalters und seinen Befugnissen im Innenverhältnis. Als geschäftsführendes Fremdorgan kann der Verwalter künftig frei abberufen werden. Dies führt aber dazu, dass insbesondere die verwalterlose Gemeinschaft komplexe Rechtsprobleme aufwirft.

Fehlt nämlich ein Verwalter, vertreten die Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümergemeinschaft gemeinschaftlich (§ 9 b Absatz I 2 WEG). Das heißt im Grundsatz, jeder Eigentümer muss an jedem Rechtsgeschäft mitwirken. Was gilt dann aber, wenn ein Mitglied dieses Vertretungsorgans -rechtlich oder tatsächlich- an der Vertretung verhindert ist? Vertreten ihn dann die übrigen Wohnungseigentümer oder wird dann das gesamte Vertretungsorgan – und damit die Wohnungseigentümergemeinschaft – handlungsunfähig?

Es empfiehlt sich deshalb stets, den konkreten Sachverhalt von einem Fachmann überprüfen zu lassen, ob und wie sich die Neuregelung des WEG in Ihrem konkreten Fall auswirkt. Wir empfehlen Ihnen daher bereits sich frühzeitig mit unserer Kanzlei in Verbindung zu setzen, um eine möglichst Interessengerechte Vorgehensweise abstimmen zu können.

Möchten Sie mehr erfahren? Sprechen Sie mit Herrn Rechtsanwalt Dr. Rudolf Weyer:

Rechtsanwälte Kroier & Weyer GbR

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