Pferdekaufvertrag: nichtig wegen Wuchers?

  • 1 Minuten Lesezeit

Das OLG München hat mit Urteil vom 04.02.2020 (24 U 1680/19) entschieden, dass ein Pferdekaufvertrag nichtig ist, wenn ein wucherähnliches Rechtsgeschäft i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB vorliegt. 

Das  die Annahme einer verwerflichen  Gesinnung indizierende besonders grobe Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist i.d.R. zu vermuten, wenn der Wert der Leistung doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung. Ausnahme: Das Interesse an dem Kauf ist aus anderen Gründen so groß, dass der Preis keine Rolle mehr spielt. 

Außerdem hat es die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 26.07.2017 (20 U 53/16) bestätigt, wonach ein Kaufvertrag über ein (hochpreisiges) Pferd wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 Alternative 1 BGB) angefochten werden kann, wenn der Käufer des Pferdes über Zahlungen an Personen, die ihn bei seiner Entscheidung über den Abschluss des Rechtsgeschäfts beraten haben (hier: Reitlehrer), nicht informiert wird, bevor er eine Vermögensdisposition trifft.

Könnte das in Ihrem Fall zutreffen?

Setzen Sie von Anfang an auf einen versierten und erfahrenen Rechtsanwalt, der sich mit dem Pferderecht auskennt. 

Es empfiehlt sich stets, den konkreten Sachverhalt von einem Fachmann überprüfen zu lassen, ob sich aus den konkreten Umständen in Ihrem konkreten Fall Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Kaufgeschäft ergeben. Allein eine -auch deutliche- Überschreitung des gängigen Verkehrswertes reicht hierfür nicht.

Wir empfehlen Ihnen daher, sich  bereits frühzeitig mit unserer Kanzlei in Verbindung zu setzen, um eine möglichst Interessengerechte Vorgehensweise abstimmen zu können.

Möchten Sie mehr erfahren? Sprechen Sie mit Herrn Rechtsanwalt Dr. Rudolf Weyer:

Rechtsanwälte Kroier & Weyer GbR

Telefon 0911/78 50 96

www.rkw-lawfirm.de/

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 ADAC-Vertragsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Rudolf Weyer

Beiträge zum Thema