Veröffentlicht von:

Der Widerrufsjoker anno 2020 – Millionen von Finanzierungsverträgen können widerrufen werden

  • 2 Minuten Lesezeit

Nach einem – während der Corona-Krise von der Öffentlichkeit fast völlig unbeachtet – am 26.03.2020 ergangenen Urteil des EuGH müssen die von zahlreichen Banken verwendeten Widerrufsbelehrungen als unzulässig betrachtet werden. Das gilt u. a. auch für zahlreiche Sparkassen und andere große Banken.

Das Urteil hat erhebliche Folgen auf während Juni 2010 und März 2020 abgeschlossene Finanzierungsverträge (z. B. Immobilienfinanzierung, Kfz-Leasing etc.), denn nach Ansicht des EuGH findet sich bei den betroffenen Verträgen ein sogenannter „Kaskadenverweis“. Damit wird eine Verweisung auf eine bestimmte Vorschrift (vorliegend: § 492 Abs. 2 BGB) bezeichnet, welche selbst wiederum auf eine weitere Vorschrift verweist, in welcher erneut eine Verweisung auf einen anderen Paragrafen enthalten ist. Vom EuGH beanstandet wurde nunmehr die nachfolgende Formulierung:

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“ 

Für den Beginn der 14-tägigen Widerrufsfrist müssen zahlreiche Pflichtangaben in der Widerrufsbelehrung enthalten sein. Die beanstandete Formulierung zwingt dem Kunden vorliegend jedoch auf, sich selbst über Beginn und Lauf der Frist zu informieren, was nur durch die Lektüre mehrerer Gesetzestexte – noch dazu aus unterschiedlichen Gesetzbüchern – möglich ist. Hierin sieht der EuGH einen Verstoß gegen die EU-Richtlinie 2008/48, welche Regelungen zum Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen enthält. Dort ist u. a. geregelt. dass Verbraucherkreditvertrag klar und prägnant zumindest die folgenden Informationen enthalten muss:

  • Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts
  • Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts
  • Bedingungen für die Berechnung der Frist
  • sonstige Bedingungen für die Ausübung des Widerrufsrechts

Nachdem diese Angaben hier nicht klar und prägnant enthalten sind, ist die Belehrung fehlerhaft; die Widerrufsfrist von 14 Tagen hat somit bei den betroffenen Verträgen nicht zu laufen begonnen und ein Widerruf ist somit auch jetzt noch möglich. 

Die Folge hiervon ist die volle Erstattung bezahlter Raten, Zinsen und Abschlussgebühren gegen Rückzahlung der Darlehenssumme, welche wiederum aktuell zum Niedrigzins kostengünstig finanziert oder ohne Anfall einer Vorfälligkeitsentschädigung direkt zurückbezahlt werden kann.

Ich biete Interessierten eine kostengünstige Ersteinschätzung und Prüfung der ggf. von dem Urteil betroffenen Verträge. Im Falle einer anschließenden Beauftragung erfolgt des Weiteren eine volle Anrechnung der Gebühr. Gerne können Sie mich hierfür kontaktieren.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Tobias Blank

Beiträge zum Thema