Deutsche Anleger gewinnen gegen US- Brokerunternehmen mit deutscher Partnergesellschaft

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Deutsches Gericht ist für Schadensersatzklage zuständig - Schadensersatz wird wegen einer sittenwidrigen Schädigung geschuldet.

(Augsburg - Karlsruhe)

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 22. März 2011 die ständige Rechtsprechung gegen ein US- amerikanisches Brokerhaus, welches sich an einem sittenwidrigen Geschäftsmodell beteiligte, zu Gunsten der Anleger fortgesetzt. Das in Anspruch genommene Brokerhaus mit Sitz im US-Bundesstaat N. wurde zu Schadensersatz wegen Verlusten im Zusammenhang mit Terminoptionsgeschäften an US-amerikanischen Börsen verurteilt.

Das der New Yorker Börsenaufsicht unterliegende Brokerunternehmen arbeitet weltweit mit Vermittlern zusammen, denen sie über eine Online-Plattform den Zugang zur Ausführung von Wertpapiergeschäften an Börsen in den USA ermöglicht. Die Vermittler, in Deutschland von Düsseldorf oder anderen Orten aus handelnd, können die Kauf- und Verkaufsorders ihrer Kunden und Ihre Provisionsabrechnungen über das Online-System der Brokergesellschaft eingeben, wo sie vollautomatisch bearbeitet und verbucht werden.

Die Kläger hatten Ihr Geld verloren.

Das System ist sittenwidrig. urteilte der BGH: Denn die Beklagen hatten die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für gewerbliche Vermittler von Terminoptionen bestehende Pflicht verletzt, Kunden vor Vertragsschluss schriftlich die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen, den Umfang ihres Verlustrisikos und die Verringerung ihrer Gewinnchance durch den Aufschlag auf die Optionsprämie richtig einzuschätzen.

Wer ebenso wirtschaftliche Schäden an der Börse aufgrund telefonischer Vermittlung erfahren hat und sich nicht wehrt, bekommt auch nichts zurück. Handelt es sich um ein sittenwidriges Modell, stehen die Chancen, Schadensersatzleistungen zu erhalten gut.


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