Deutsche Sprachkenntnisse sind für die Einbürgerung unerlässlich

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Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen urteilte im Fall eines Einbürgerungsbewerbers aus Syrien. Dessen Antrag auf Einbürgerung wurde abgelehnt. Warum? Die Richter befanden, dass seine schriftlichen deutschen Sprachkenntnisse für eine Einbürgerung nicht ausreichend seien. Er habe die Mindestanforderung - das Niveau B1 - zwar im mündlichen Prüfungsteil, nicht aber im schriftlichen erfüllt (AZ 19 A 2379/18, Urteil vom 10.12.2020).

Zum Sprachtest: Die Kompetenzniveaus des GER (Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen) gliedern sich wie folgt: A1 und A2 – elementare Sprachverwendung, B1 und B2 – selbstständige Sprachverwendung – C1 und C2 – kompetente Sprachverwendung.

Der syrische Antragsteller lebte seit 2003 in Deutschland. Sein Einbürgerungsantrag wurde zunächst auch deshalb abgelehnt, weil er Gründungsmitglied eines politisch-salafistischen Moscheevereins war und dort verfassungsfeindliche Ideen verfolgte. Zudem beurteilten die Behörden seine Sprachkenntnisse von Beginn an als nicht ausreichend. Im Hör- und Lesetest schnitt er zwar mit einer B1 ab, das Schreiben wurde hingegen nur mit A2 bewertet. Der Antragsteller versuchte, mit Hilfe eines psychologischen Gutachtens zu belegen, dass er psychisch nicht in der Lage gewesen sei, sich ein besseres Sprachniveau zu erarbeiten. Dieses Gutachten blieb vor Gericht ohne Auswirkung. Die Richter lehnten den Einbürgerungsantrag ab und ließen eine Revision nicht zu.

In unserer Kanzlei in Stuttgart-Stadtmitte ist Rechtsanwalt Samir Talic Ihr Ansprechpartner für alle Fragen zum Migrationsrecht.


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