Deutsche Telekom will weniger Dividende zahlen – was sagt das Gesetz dazu?
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Der entscheidende § 58 Abs. 4 des Aktiengesetzes (AktG) sagt dazu: Aktionäre haben Anspruch auf den Bilanzgewinn. Bevor es soweit kommt, muss aber erst der Jahresabschluss erstellt, geprüft und festgestellt werden. Damit die Diskussion über die Gewinnverwendung dabei nicht außen vor bleibt, muss der Vorstand dem Aufsichtsrat im Rahmen dessen allerdings auch vorschlagen, wie der Bilanzgewinn zu verwenden ist. Gemäß § 170 Abs. 2 AktG gehören dazu die folgenden Punkte: Verteilung an die Aktionäre, Einstellung in Gewinnrücklagen, Gewinnvortrag und Bilanzgewinn. So weit, so gut.
Liest man die Vorschrift des § 58 AktG aber weiter, tauchen Einschränkungen auf. Gesetz und die Satzung können einer Ausschüttung entgegenstehen. Die Hauptversammlung kann anstelle der Ausschüttung auch beschließen, den Bilanzgewinn als Gewinnrücklage einzubehalten oder anderweitig zu verwenden. Kurzum: Die Mehrheit entscheidet. Fiel diese Entscheidung rechtswidrig oder um Aktiengesellschaft wie Mitaktionäre zu schädigen, kann sie angefochten werden.
Ein einzelner Aktionär hat darüber hinaus allenfalls bei einem Beschluss zur Rücklagenbildung die Möglichkeit eine Kapitalrendite in Höhe von vier Prozent seiner Einlage zu erzwingen. Dazu muss er den Hauptversammlungsbeschluss anfechten. Für einen Kleinaktionär dürfte gleich zu Beginn dessen folgende Hürde stehen: Aktionäre haben diese Anfechtungsmöglichkeit nur, wenn ihre Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen. Weitere Hürde: Gesetz oder Satzung dürfen der Gewinnausschüttung nicht von vornherein entgegenstehen. Das ist etwa der Fall, wenn die in § 233 AktG genannte Rücklagen weniger als zehn Prozent des Grundkapitals betragen. Wer anfechtet, muss darüber hinaus darlegen, dass die Einstellung oder der Gewinnvortrag bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nicht notwendig war, um die Lebens- und Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft für einen hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Notwendigkeiten übersehbaren Zeitraum zu sichern. Und selbst dann muss der nach alledem zu verteilende Gewinn die Höhe von mindestens vier Prozent des Grundkapitals abzüglich nicht eingeforderter Einlagen erreichen. Nicht zuletzt gelten für die Anfechtung Fristen. Hierdurch eine höhere Dividende zu erreichen, wenn sich die Hauptversammlung dem Vorschlag des Vorstands anschließt, dürfte daher nicht leicht fallen.
(GUE)
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