Die Abfindung

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Die arbeitgeberseitige Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist ein einschneidender Vorgang im Leben fast jeden Arbeitsnehmers. Nicht nur die Sorgen durch weniger Geld sondern vor allem die Sorge um einen neuen Arbeitsplatz belasten. Da stellt sich nach Erhalt der Kündigung häufig die Frage: Steht mir eine Abfindung zu?

Einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung gibt es im Allgemeinen nicht. Ausnahmen bilden Regelungen in Tarifverträgen oder Sozialplänen (z. B. bei Massenentlassungen), die jeweils individuell zwischen den Tarifvertragsparteien, mithin Arbeitgebern und Betriebsräten oder Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften ausgehandelt worden sind. Dennoch zahlen viele Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten. Dies geschieht entweder

  • in außergerichtlichen oder freiwilligen gerichtlichen Vergleichen über die Wirksamkeit einer Kündigung;
  • auf Grund der gesetzlichen Neuregelung des § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bei Angebot der Abfindungszahlung im Kündigungsschreiben
  • bei sozialwidriger Kündigung, also wenn weder verhaltensbedingte noch personenbedingte Gründe und auch keine betriebsbedingten Gründe vorliegen oder im Falle betriebsbedingter Gründe bei einer fehlerhaften Sozialauswahl, kann durch Auflösungsurteils des Arbeitsgerichts wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gem. § 9 und § 10 KSchG eine Abfindung gerichtlich zugesprochen werden;
  • auf Grund eines gerichtlichen Urteils wegen Ansprüchen eines Arbeitnehmers auf Nachteilsausgleich nach Betriebsverfassungsgesetz.

Sofern im Zusammenhang mit einer ausdrücklichen betriebsbedingten Kündigung gem. § 1a KSchG eine Abfindung durch den Arbeitgeber im Kündigungsschreiben selbst angeboten wird, muss diese einen halben Monatsverdienstes pro Beschäftigungsjahr betragen und der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Anteilige Beschäftigungsjahre von mindestens 6 Monaten sind auf volle Jahre aufzurunden.

Es besteht im Übrigen keine Pflicht dieses Abfindungsangebot anzunehmen.

Arbeitnehmer können trotz des Angebotes mittels einer Kündigungsschutzklage um ihren Arbeitsplatz vor dem Arbeitsgericht streiten, bei guter Finanzlage des Unternehmens ggf. auch um zu versuchen, vor Gericht eine höhere Abfindung auszuhandeln. Der Arbeitgeber ist dann jedoch an sein Abfindungsangebot aus dem Kündigungsschreiben nicht mehr gebunden. Der Anspruch aus § 1a KSchG ist erloschen.

Eine individuelle Beratung ist vor Klageerhebung unerlässlich, insbesondere da eine Kündigungsschutzklage keine Sicherheit für den Erhalt einer Abfindung bietet, auch nicht wenn sie zuvor vom Arbeitgeber angeboten worden war. Schließlich ist eine Kündigungsschutzklage auf die gerichtliche Feststellung gerichtet, dass das Arbeitsverhältnis durch die arbeitgeberseitige Kündigung nicht beendet ist, somit der Arbeitsplatz erhalten bleibt.

Arbeitsrechtliche Abfindungen wegen Verlust des Arbeitsplatzes sind sozialversicherungsfrei. Sie unterliegen jedoch auf Grund der diesbezüglichen Gesetzesänderung seit 01.01.2006 (Wegfall der Freibeträge) der vollen Versteuerung. Die auf die Abfindung entfallende Lohnsteuer hat der Arbeitgeber zu berechnen und abzuführen. Dies führt im Jahr des Zuflusses der Abfindung auf Grund der Steuerprogression zu einer unerwartet hohen Steuerpflicht des Arbeitnehmers.

Häufig lohnt es sich hier im Rahmen der Einkommenssteuererklärung die sogenannte Fünftel-Reglung § 34 Abs.1 Satz 1, 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zu beanspruchen.

Diese Regelung, die „außerordentliche Einkünfte" betrifft, sieht eine steuerliche Besserstellung für Arbeitnehmer vor, die eine Abfindung bzw. eine Entschädigung „als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" im Sinne von § 24 Nr.1.a) EStG erhalten haben. Das Finanzamt überprüft diese Voraussetzung häufig an Hand Vorlage der Abfindungsregelung (Kündigung, Vertrag, Vergleich oder Urteil).

Die Fünftel-Regelung, die bei dem zuständigen Finanzamt im Rahmen der Einkommenssteuererklärung beantragt werden muss, mindert die Belastung durch die Steuerprogression ab. Dabei wird nicht der für das Jahreseinkommen zzgl. gesamter Abfindung anzusetzende Steuersatz angewandt. Vielmehr wird die errechnete Steuer auf das Jahreseinkommen ohne Abfindung mit der errechneten Steuer auf Jahreseinkommen zzgl. lediglich eines Fünftels der Abfindung verglichen. Die Differenz der beiden errechneten Steuerbeträge wird dann mit 5 multipliziert und dem Steuerbetrag, der sich für das Jahreseinkommen ohne Abfindung ergibt hinzugerechnet. Dadurch wird ein geringerer Steuersatz auf die Abfindung angesetzt, was dem Arbeitnehmer zu Gute kommt.

Häufig stellen sich Arbeitnehmer die Frage, ob eine Abfindung zu Kürzungen bei Bezug von ALG I oder ALG II führt. Hinsichtlich des Bezuges von Arbeitslosengeld I erfolgt keine Anrechnung der Abfindung, weder auf das Arbeitslosengeld selbst noch auf dessen Anspruchsdauer. Ausnahmen bestehen nur, wenn mit dem Arbeitgeber außerordentlich hohe Abfindungen, also über 0,5 Bruttovergütungen pro Beschäftigungsjahr vereinbart werden oder wenn der Arbeitnehmer mit einer Beendigung seines Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der für ihn geltenden Kündigungsfrist bewusst einverstanden war. Dann kann ein befristetes Ruhen des ALG I-Anspruches eintreten. Sperrfristen können wegen des Erhalts einer Abfindung nicht verhängt werden. Von der Arbeitsagentur verhängte Sperrfristen haben dann andere Gründe, z. B. dass der Arbeitnehmer, ohne von einer Kündigung bedroht zu sein an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitwirkt (Aufhebungsvertrag).

Da ALG II einkommens- und vermögensabhängig ist, können sich Abfindungszahlungen, je nachdem wann und in welcher Höhe sie gezahlt werden, negativ auf den ALG II-Anspruch auswirken. Eine Abfindungszahlung, die vor Bezug von ALG II-Leistungen erfolgt, ist Vermögen des Arbeitslosen. Es gelten Vermögensfreibeträge gem. § 12 SGB II. Abfindungszahlungen, die erst während des Bezuges von ALG II als Einmalbetrag oder in Raten zufließen, sind gemäß Urteil des Bundesozialgerichtes (B 4 AS 47/08 R) Einkommen und zwar nicht nur im Zuflussmonat, sondern über einen zu bestimmenden Verteilzeitraum unter Abzug der monatlichen Frei- und Absetzbeträge sowie der dann selbst zu tragenden Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung bis zu ihrem Verbrauch hinaus.

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Frau Rechtsanwältin Heike Hanke ist schwerpunktmäßig in den Bereichen Arbeitsrecht (Kündigung, Abmahnung, Lohn, Urlaub), Familienrecht (Ehe, Trennung, Scheidung, Unterhalt, Umgangsrecht, Sorgerecht, Zugewinn), Verkehrsrecht (Unfallregulierung, Schmerzensgeld, Ordnungswidrigkeiten u. ä.) sowie Bau- und Werkvertragsrecht tätig.


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