Die Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen falscher Angaben in den Bewerbungsunterlagen

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Zwischen der Täuschung und der abgegebenen Willenserklärung muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.
Die Kausalität ist gegeben, wenn der Getäuschte die Willenserklärung ohne die Täuschung entweder gar nicht oder nicht mit diesem Inhalt oder nicht zu diesem Zeitpunkt abgegeben hätte. Die Darlegungs- und Beweislast trägt auch insofern der Anfechtende. Allerdings kann ein Beweis des ersten Anscheins dafürsprechen, dass die Täuschung den Entschluss des Erklärenden beeinflusst hat, wenn die falsch angegebenen Tatsachen nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblicherweise für eine solche Erklärung von Bedeutung sind.

Der Sachverhalt sieht wie folgt aus:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen falscher Angaben in den Bewerbungsunterlagen zur Lehrbefähigung.

Der Kläger erhielt im August 1986 in der ehemaligen DDR die Befähigung zur Arbeit als Horterzieher sowie die Lehrbefähigung für die Fächer Sport und Werkunterricht der unteren Klassen der allgemeinbildenden Schulen. Am 15.10.2017 bewarb sich der Kläger in der Online-Stellenbörse des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur als Grundschullehrer an verschiedenen Grund- schulen. In dem Bewerbungsbogen gab er an, dass er beide Staatsprüfungen in der Lehramtsprüfung abgelegt hat. Den Bewerbungsunterlagen fügte er u.a. entsprechende Zeugniskopien über die beiden Staatsprüfungen bei. Beide Zeugnisse sind, wie sich später herausstellte, gefälscht.

Das beklagte Land stellte den Kläger zum 01.12.2017 unbefristet als vollbeschäftigte Lehrkraft ein. Am 04.02.2019 führte das beklagte Land mit dem Kläger ein Personalgespräch. Auf Nachfrage, an welcher Schule er den Vorbereitungsdienst ableistete, räumte der Kläger ein, keinen Vorbereitungs- dienst absolviert zu haben, und gestand die Fälschung der Examenszeugnisse ein. Das beklagte Land erklärte daraufhin die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung. Der Kläger erhob Klage auf Feststellung, dass die Anfechtung das Arbeitsverhältnis nicht beendet habe, die Zeugnisse seien versehentlich in die Bewerbungsunterlagen gelangt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auch die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die dazugehörige Entscheidungsanalyse:
Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der Anfechtungserklärung des beklagten Landes vom 05.02.2019 am 05.02.2019 geendet. Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB). Eine arglistige Täuschung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsgegner einen Irrtum erregt und ihn hierdurch zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst hat.

Zwischen der Täuschung und der abgegebenen Willenserklärung muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Die Kausalität ist gegeben, wenn der Getäuschte die Willenserklärung ohne die Täuschung entweder gar nicht oder nicht mit diesem Inhalt oder nicht zu diesem Zeitpunkt abgegeben hätte. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Anfechtende. Allerdings kann ein Beweis des ersten Anscheins dafürsprechen, dass die Täuschung den Entschluss des Erklärenden beeinflusst hat, wenn die falsch angegebenen Tatsachen nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblicherweise für eine solche Erklärung von Bedeutung sind (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.11.2019 - 2 Sa 164/19). Der Kläger hat bei dem beklagten Land durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum über die erworbene Lehrbefähigung hervorgerufen. Der Kläger hat arglistig gehandelt. Er wusste, dass seine Angaben im Bewerbungsbogen falsch und die Zeugnisse über eine Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen gefälscht sind. Zwischen der Täuschung und dem Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Kläger besteht auch ein ursächlicher Zusammenhang. Die Ausbildung, insbesondere die Art der Lehrbefähigung, ist bei der Einstellung eines Lehrers üblicherweise ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses. Davon hängt ab, in welchen Schulformen die Lehrkraft eingesetzt und mit welchen Aufgaben oder Zusatzfunktionen sie betraut werden kann. Ausschlaggebend ist die Lehrbefähigung darüber hinaus für die Vergütungshöhe.

Es mag sein, dass angesichts des aktuellen Lehrkräftemangels eine Einstellung nicht immer vom Nachweis einer Lehrbefähigung abhängig ist. Möglicherweise wäre der Kläger auch bei wahrheitsgemäßen Angaben in seiner Bewerbung eingestellt worden. Er wäre aber nicht zu denselben Bedingungen, insbesondere nicht mit der Entgeltgruppe 11 TV-L, eingestellt worden.

Der Praxishinweis dazu:
Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete mit dem Zugang der Anfechtungserklärung am 05.02.2019. Zwar ist ein anfechtbares Rechtsgeschäft, das angefochten wird, als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 Abs. 1 BGB). Bei einem bereits in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnis wirkt die Anfechtung allerdings nicht zurück sondern nur für die Zukunft sofern das Arbeitsverhältnis nicht zu einem vorhergehenden Zeitpunkt wieder außer Vollzug gesetzt wurde.

Wenn Sie Fragen zur Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen falscher Angaben im Bewerbungsverfahren haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt in Baden-Baden oder Waldbronn mit mir auf.


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