Die Arzthaftung bei fehlerhafter Aufklärung

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Nicht nur ein ärztlicher Kunstfehler kann einen Anspruch des Patienten auf Schmerzensgeld und Schadensersatz begründen.

Die Beweislast liegt anders als beim Behandlungsfehler beim Arzt/Krankenhaus. Der Arzt bzw. das behandelnde Krankenhaus muss beweisen, dass er/es den Patienten umfassend und ordnungsgemäß aufgeklärt hat.

Aufklärungsfehler können daher eine große Chance für geschädigte Patienten darstellen.

Inhalt der Aufklärungspflicht

Eine ordnungsgemäße Aufklärung setzt Folgendes voraus:

  • Beschreibung des bevorstehenden Eingriffs
  • Aufklärung über bestehende Behandlungsalternativen, wenn mehrere in Betracht kommende Methodenzu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen
  • Aufklärung über sämtliche mit dem Eingriff verbundenen Risiken
  • Aufklärung über die Erfolgsaussichten des beabsichtigten Eingriffs
  • Aufklärung über die Dringlichkeit des Eingriffs
  • rechtzeitige Aufklärung

Folgen unzureichender Aufklärung

Erst bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung kann der Patient wirksam in den beabsichtigten Eingriff einwilligen.

War die Aufklärung nicht ordnungsgemäß, konnte der Patient auch nicht wirksam der Behandlung einwilligen.

Der ärztliche Eingriff stellt dann eine rechtswidrige, fahrlässige Körperverletzung dar, welche Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche zur Folge haben können, wenn der Patient infolge der Behandlung einen Gesundheitsschaden erlitten hat.

Allerdings kann sich der Arzt darauf berufen, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. In diesem Fall scheidet eine Haftung des Arztes/Krankenhauses aus. Ob nun ein solcher Fall einer hypothetischen Einwilligung vorliegt oder nicht, hängt stets vom Einzelfall ab. Spätestens im Streitfall sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Christine Ruge-Waldmann, Fachanwältin für Medizinrecht

Ruge & Partner, Baden-Baden


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