Die Auslegung einer Mangelbeseitigungsnebenkosten-Klausel vom Betriebshaftpflichtversicherer

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Eine Mangelbeseitigungsnebenkostenklausel kann dahingehend auszulegen sein, dass sie im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Betriebshaftpflicht-Versicherung für Generalunternehmer mitversicherte Folgeschäden jedenfalls auch solche Mangelschäden an einem Gewerk innerhalb seiner Werkleistung sind, die durch einen Mangel in einem anderen, damit nicht in funktionalem Zusammenhang stehenden Gewerk des Unternehmers nach dem Zeitpunkt der Abnahme bzw. Abnahmereife hervorgerufen wurden.

Nach dem Wortlaut der Klausel sind mitversichert Schäden, die als Folge des mangelhaften Werkes auftreten.

Die Klägerin beansprucht die Gewährung von Versicherungsschutz im Rahmen eines mit der Beklagten abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrages.

Die Klägerin wurde als Generalunternehmerin von der Stadt S. mit der schlüsselfertigen Errichtung einer Asylbewerberunterkunft beauftragt. Das Bauvorhaben wurde von der Klägerin bis Juli 2017 fertig gestellt.
 Seit diesem Zeitpunkt wird das errichtete Gebäude von der Stadt S für die Unterbringung von Asylbewerbern genutzt. Mit Schreiben des Bundes Versicherungs-Verband (BV) vom 27.09.2018 wurde die Klägerin darüber informiert, dass sich am 27.01.2018 ein Leitungswasserschaden innerhalb des Gebäudes ereignet hat, wobei es zu bestimmungswidrigem Wasseraustritt im Boden der Küche der Wohnung 22 gekommen sei.

Die daraufhin veranlasste Überprüfung bzw. Notreparatur durch die XY GmbH habe ergeben, dass der Wasseraustritt ursächlich auf eine nicht hinreichende Verpressung der Pressmuffe der betroffenen Wasserleitung zurückzuführen gewesen sei.
 Die nachfolgende Sanierung des Wasserschadens löste demnach Kosten i.H.v. 18.946,08 Euro aus, die vom BV als zuständigem Leitungswasserversicherer der Stadt S reguliert wurden.

Der BV leitete Ansprüche der Stadt S. gegen die Klägerin gemäß § 86 VVG auf sich über und forderte die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 27.09.2018 zur Zahlung i.H.v. 18.946,08 Euro auf. Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Betriebshaftpflicht- und Umwelthaftpflicht-Basisversicherung einschließlich Umwelthaftpflicht-Regressversicherung für Generalunternehmer für Wohn- und Gewerbebau sowie für Heizungs-, Gas-, Wasser- und Lüftungsinstallateure.

Die Klägerin zeigte der Beklagten den Schaden an und forderte die Beklagte zur Gewährung von Versicherungsschutz auf. Mit Schreiben vom 06.11.2018 und vom 28.01.2019 lehnte die Beklagte die Schadensregulierung ab. Das LG hat mit Urteil vom 08.01.2020 unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Versicherungsschutz zu gewähren für die Regulierung der Positionen "Eigenarbeiten" (120,00 Euro) und "T, Bodenleger" (419,20 Euro), und dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle etwaigen künftigen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Verweigerung des Versicherungsschutzes bezüglich dieser beiden Positionen entstehen werden. Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin.

Wenn Sie Fragen zur Auslegung einer Mangelbeseitigungsnebenkosten-Klausel eines Betriebshaftpflichtversicherers haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.


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