Die Bank muss bei Fehlberatung einen von ihr behaupteten Rechtsirrtum beweisen

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Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 12.05.2009 zu Lasten der Bank und zu Gunsten geschädigter Kapitalanleger gehandelt: Die Darlegungs- und Beweislast ob vorsätzlich oder fahrlässig eine Aufklärungspflichtverletzung begangen wurde, liegt bei der Bank und nicht bei dem klagenden Anleger!

Beruft sich eine Bank bei einer gerichtlich festgestellten Aufklärungspflichtverletzung auf einen Rechtsirrtum, um Fahrlässigkeit einzuwenden, muss die Bank diesen Rechtsirrtum auch darlegen und beweisen. Der Bundesgerichtshof hatte sich erneut mit Schadensersatzpflichten einer Bank aufgrund unzureichender Aufklärung im Zusammenhang mit der Vermittlung von Wertpapiergeschäften auseinandergesetzt. Die Bank hatte sich - da drei Jahre seit der Vermittlung vergangen waren - auf Verjährung berufen und einen Rechtsirrtum in Bezug auf die vorgeworfene Aufklärungspflichtverletzung behauptet. 

Wenn eine Pflichtverletzung der Bank vom Anleger bewiesen wurde, kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch die in Anspruch genommene Bank nicht so ohne Weiteres auf den Eintritt einer Verjährung nach  § 37a WpHG berufen, indem ein Rechtsirrtum der Bank behauptet wird. Nach § 37 a WpHG verjähren Schadensersatzansprüche, soweit lediglich eine fahrlässige Aufklärungspflichtverletzung der Bank vorliegt. Wurde der Bankkunde (wie so oft) nicht über Rückvergütungen zwischen Fondsunternehmen oder Emittenten und der Bank unterrichtet, muss die Bank vielmehr im Rechtsstreit vortragen, warum die Verletzung der Aufklärungspflicht lediglich fahrlässig und nicht vorsätzlich geschah. Tut sie dies nicht, kann das angerufene Gericht - soweit dies der Kläger behauptet - auch vorsätzliche Falschaufklärung prozessual unterstellen. In diesem Fall gilt dann nicht die 3jährige Verjährungsfrist des § 37 a WpHG. 

Der  Bundesgerichtshof ging in seiner aktuellen Entscheidung vom12.05.2009, AZ: XI ZR 586/07, in welchem er erneut über die Fälle von Rückvergütung und Kick-Back zu Gunsten eines Anlegers entschied, jedoch nicht so weit. Zwar hatte der BGH die Frage, welche Darlegungs- und Beweislast ein geschädigter Anleger hat, was das Behaupten einer vorsätzlichen Pflichtverletzung angeht, zu Lasten der Bank entschieden. Gleichwohl erfolgte durch den BGH keine Verurteilung der Bank. Der Rechtsstreit wurde vielmehr an das Oberlandesgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück verwiesen. 

Die neue Entscheidung des BGH stellt insgesamt eine Erleichterung der Beweislast für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für geschädigte Anleger dar. Das angerufene Gericht kann nun auch bei unzureichendem Sachvortrag der Bank eine vorsätzliche Aufklärungspflichtverletzung annehmen und Schadensersatzansprüchen aufgrund vorsätzlicher Aufklärungspflichtverletzung stattgeben. Dies, soweit der Kläger substanziiert, die beklagte Bank jedoch unsubstanziiert vorträgt. 

Zu Unrecht - so urteilte der BGH -  hatte das Gericht die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hatte angenommen, dass die Darlegungs- und Beweislast für eine vorsätzliche Falschberatung der beklagten Bank der Anleger trägt. Dies sah der Bundesgerichtshof anders, weil typischer Weise der Anleger dieser Darlegungslast nicht nachkommen kann. Der Bundesgerichtshof erkannte auf einen Rechtsfehler des Oberlandesgerichtes und stärkte damit den Anlegerschutz. 

Nach § 282 BGB a. F. bzw. nun § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB n. F muss  der Schuldner und damit die Bank beweisen, dass sie die Aufklärungspflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Hierzu muss sie auch Ausführungen zur Verschuldensform der Aufklärungspflichtverletzung machen. Dies ist nach Ansicht des BGH nicht Sache des geschädigten Anlegers.  

Teilweise wird zwar in der juristischen Literatur die Auffassung vertreten, dass dann, wenn die Haftung des Schuldners auf Vorsatz beschränkt ist, es im Regelfall zunächst Sache des Gläubigers sei, die Umstände darzutun, die für den Vorsatz des Schuldners sprechen (vgl. Ernst, in Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch 5. Aufl., § 280 Rn. 35 m.w.N.).  

Diese Rechtsansicht ist aber nunmehr nach der Ansicht des Bundesgerichtshofes nicht mehr vertretbar. Dies, weil dieser Ansatzpunkt nicht mit der gesetzlichen Wertung des § 282 BGB a. F. (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB n. F.) vereinbar ist.  

Sowohl der Gesetzeswortlaut, als auch der Sinn und Zweck der Regelung sprechen nach Ansicht des Bundesgerichtshofes gegen eine unterschiedliche Darlegungslast für vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten.  

Damit hat der Bundesgerichtshof eine Differenzierung der Darlegungs- und Beweislast nach Verschuldensgrad ausdrücklich abgelehnt und entschieden, dass der Schuldner, der für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einzustehen hat, zu beweisen hat, dass beide Verschuldensgrade nicht vorliegen (vgl. BGHZ 46, S. 260, 267).  

Wer sich - wie im Fall vor dem BGH - auf einen Rechtsirrtum beruft, muss diesen auch darlegen und beweisen (vgl. BGHZ 69, S. 128, 143, Palandt / Heinrichs BGB 68. Auflage § 276 Rn. 11). Damit wurde zu Gunsten des Anlegers entschieden und zurückverwiesen.


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