Die Beamtenklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung

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Auch Beamte schließen vielfach eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab, um im Falle, dass sie infolge einer Krankheit oder Körperverletzung ihren Beruf nicht mehr ausüben können, abgesichert zu sein. Die Versicherungen leisten auch in dem Fall, dass ein Beamter berufsunfähig wird, die vereinbarte Leistung. Beamter in diesem Sinne ist jeder, der eine Beamtenstellung begleitet. Dies gilt auch für Beamte auf Probe sowie Beamte, die für eine privatrechtliche Organisation tätig sind.

Wann ist ein Beamter berufsunfähig

Grundsätzlich tritt auch bei einem Beamten die Berufsunfähigkeit ein, wenn die Voraussetzungen des § 172 Versicherungsvertragsgesetz vorliegen. Danach ist berufsunfähig, „wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.“ Darüber hinaus nutzen viele Versicherungen sogenannte Beamtenklauseln. Diese setzen für die Bestimmung der Berufsunfähigkeit nicht an den Vorschriften des § 172 VVG an, sondern an den Vorschriften für die allgemeine Dienstunfähigkeit. Ist ein Beamter danach dienstunfähig besteht auch die Berufsunfähigkeit nach Maßgabe der Versicherung. Zu beachten ist jedoch, dass der Beamte vor Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze dienstunfähig wird. Tritt die Dienstunfähigkeit aufgrund des Alters ein, besteht die Berufsunfähigkeit nicht.

Das Problem mit der Beamtenklausel

Soweit die Klausel im Versicherungsvertrag vereinbart wurde, prüft die Versicherung die Berufsunfähigkeit nicht mehr selbst, sondern nimmt diese bei Vorliegen der Dienstunfähigkeit an. Dabei führt aber nicht jede Dienstunfähigkeit zur Leistungspflicht der Versicherung. Die Versicherungen stellen zumeist auf die allgemeine Dienstunfähigkeit ab. Eine Dienstunfähigkeit bezogen auf einen bestimmten Dienst, wie etwa den Polizeidienst, reicht hierbei nicht. Auch nicht ausreichend ist es, wenn die Dienstunfähigkeit nicht allein auf gesundheitlichen Gründen basiert, sondern auch teilweise oder ganz auf persönliches Fehlverhalten zurückzuführen ist. Es ist daher immer genau zu prüfen welcher Grad der Dienstunfähigkeit vorliegt und auf welchem Umstand dies beruht.

Sonderformen der Beamtenklauseln

Mitunter werden auf Mischformen verschiedener Klauseln verwendet. So kann auch sowohl auf die Dienstunfähigkeit als auch auf die Berufsunfähigkeit abgestellt werden. Hierbei ist dann alternativ zu prüfen, welche Bedingungen zutreffen und auf welchen Umstand die Leistungspflicht der Versicherung besteht. Auch hier ist stets zu differenzieren, ob die Berufs- bzw. Dienstunfähigkeit auf gesundheitlichen Gründen oder persönlichen Gründen beruht.

Wenn die Versicherung nicht zahlt

Wenn die Versicherung die Leistung verweigert, liegt es vielfach daran, dass aus Sicht der Versicherungen entweder die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit nicht vorliegen oder nicht feststellbar ist ob die Dienstunfähigkeit auf rein gesundheitlichen Gründen beruht. Auf jeden Fall ist der Betroffene in dieser Situation gut beraten, sich frühzeitig rechtlichen Beistand zu suchen. Die Komplexität der Versicherungsbedingungen und die unverständlichen Vertragsklauseln machen es dem Laien schier unmöglich die Ansprüche selbständig durchzusetzen. Die Kosten für eine professionelle Unterstützung sind auch nicht unüberschaubar. Zumeist übernimmt die Rechtsschutzversicherung sämtliche Kosten der rechtlichen Vertretung.

Für Sie vor Ort

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