Die Beurkundungspflicht einer Reservierungsvereinbarung und der Rückzahlungsanspruch

  • 1 Minuten Lesezeit

Die Reservierungsgebühren der Makler. Die Beurkundungspflicht einer Reservierungsvereinbarung und der Rückzahlungsanspruch.

Die meisten Bauherren suchen heutzutage ihre Traumwohnung oder das Traumhaus via Internet. Besonders in Ballungsgebieten stellen die Bauherren dann fest, dass Objekte in guten Lagen rar sind. Makler und Bauträger verlangen dann schon mal eine Reservierungsgebühr. In der Regel wird die Reservierungsgebühr beim Kaufabschluss später verrechnet.

Was ist überhaupt eine Reservierungsgebühr?

Eine Reservierungsvereinbarung bedeutet zugunsten des Kaufinteressenten nur, dass das Objekt vom Makler nicht weiter am Markt angeboten und es auch nicht innerhalb der vereinbarten Frist bereits veräußert wird. Hinzukommt dass die Reservierungsvereinbarung nicht zu einer einseitigen Verpflichtung des Veräußerers zum Vertragsschluss führt, sofern der Kaufinteressent den Vertrag abschließen möchte.

Was aber, wenn es nicht zum Kaufabschluss kommt?

Kommt es nicht zum Kauf und zur Verrechnung der Gebühr, entsteht das Gerangel um die Rückzahlung der Reservierungsgebühr. Hierbei ist Folgendes zu beachten: Reservierungsvereinbarungen können zwar grundsätzlich in privatschriftlicher Form abgeschlossen werden. Führt jedoch die Höhe der gezahlten Reservierungsgebühr zu einer Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Käufers, indem sie Druck auf ihn ausübt, die Immobilie zu erwerben, so liegt eine Verpflichtung im Sinne von § 311b Absatz 1 Satz 1 BGB vor, die nur bei notarieller Beurkundung wirksam ist. Bei einer Reservierungsvereinbarung ab etwa 10-15 Prozent der später fälligen Maklerprovision ist jedenfalls eine notarielle Beurkundung als Voraussetzung der Rechtswirksamkeit erforderlich. Nur das bindet die Bauherren. Andernfalls kann ein Rückzahlungsanspruch entstehen und dieser gerichtlich durchgesetzt werden.

Unwirksamkeit einer Reservierungsvereinbarung gem: § 307 BGB

Darüber hinaus ist eine Reservierungsvereinbarung unwirksam, wenn im Rahmen eines Maklervertrages die Vereinbarung über die Zahlung einer Reservierungsgebühr für einen z.B. „Reservierungsauftrag mit 24-Monate-Serviceleistung“ getroffen ist. So das AG Berlin-Charlottenburg; AZ 216 C 270/13. Das AG verweist auf die Unwirksamkeit wegen § 307 I. S 1 BGB. Der Vertragspartner des Maklers sei unangemessen benachteiligt.

Dem Verbraucher sei empfohlen, bei Fragen zur Reservierungsvereinbarung in Maklerverträgen grds. anwaltlichen Rat hinzuzuziehen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt und Fachanwalt Walter Bergmann

Beiträge zum Thema