Die BSQ Bauspar AG und die Verjährung von Bausparguthaben

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Seit geraumer Zeit entledigen sich Bausparkassen hochverzinster Bausparverträge, indem sie diese kündigen. Durch die Kündigung entsteht ein Anspruch auf Seiten des Kunden auf Auszahlung seines Guthabens. 

Der Fall

In einem von mir bearbeiteten Fall ließen die Kunden der BSQ Bauspar AG nach der Kündigung im Jahr 2016 ihr Guthaben bei der Bausparkasse stehen, auch weil die BSQ Bauspar AG zuvor mitgetilt hatte, dass sie das Guthaben der Kunden zinslos verwahren würde. Als die Kunden dann im Jahr 2020 ihr Guthaben einforderten, berief sich die BSQ Bauspar AG auf Verjährung und verweigerte den Kunden die Auszahlung des von Ihnen angesparten Guthabens!

Die Rechtslage

Ganz grundsätzlich unterliegt der Auszahlungsanspruch der Kunden der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Allerdings hatte die BSQ Bauspar AG selbst ausgeführt, dass sie das Guthaben der Kunden verwahren werde. Dies steht einer Verjährung der Ansprüche möglicherweise entgegen: Gemäß § 695 S. 2 BGB beginnt die Verjährung des Herausgabeanspruchs bei einer Verwahrung erst mit der Rückforderung. Im übrigen haben Bausparer gem. § 6 ABB "jederzeit" Anspruch auf die Auszahlung ihres Guthabens, was dem Verjährungseinwand zusätzlich entgegensteht. Insofern bestehen gute Argumente dafür, dass die Kunden ihren Auszahlungsanspruch immer noch durchsetzen können.

Das Verfahren

Aktuell ist ein Klageverfahren beim Landgericht Nürnberg-Fürth rechtshängig und steht in Kürze zur Entscheidung an.

Fazit

Kunden sollten nicht vorschnell aufgeben, wenn sich eine Bausparkasse ihnen gegenüber auf die Verjährung ihres Auszahlungsanspruchs beruft. Mitunter bestehen gute Argumente, um dem Verjährungseinwand entgegenzutreten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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