Die Corona-Krise – Eilmaßnahmen der Regierung zur Rettung vor der Pleite

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Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Wie heute in Fachkreisen bekannt wurde, wird am Mittwoch den 25.03.2020 ein neues Gesetz in Kraft treten, mit welchem weitreichende Regelungen in Bezug auf bestehende Schuldverhältnisse getroffen werden, die helfen sollen, Unternehmen vor einer Insolvenz oder schweren finanziellen Krise zu retten. Die drei maßgeblichen Säulen des Artikel 240 EGBGB stelle ich Ihnen hier und heute gerne vor.

1. Moratorium für offene Verbindlichkeiten

Ein Schuldner hat ab sofort das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem vor dem 08. März 2020 geschlossenen Vertrages steht, bis zum 30. September 2020 zu verweigern, wenn er in Folge der Corona-Pandemie und der daraus resultierenden wirtschaftlichen Schieflage die Leistung nicht erbringen kann oder die Erbringung der Leistung nicht möglich Ware ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Lebensunterhalts oder den seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen. 

Gleiches gilt für den Fall, dass im Falle der Zahlung die wirtschaftliche Grundlagen seines Erwerbsbetriebs existenziell gefährdet wäre.

Hiervon sieht das Gesetz allerdings einige Ausnahmen vor, um auch die Gläubiger vor der Krise zu schützen. Ganz allgemein ist das Leistungsverweigerungsrecht ausgeschlossen, wenn dies für den Gläubiger aus Gründen der Krise „unzumutbar“ wäre oder völkerrechtliche Verträge dem entgegenstehen. Praktisch bedeutsamer ist aber, dass diese Regelung für folgende Verträge nicht gilt:

a. Miet- und Darlehensverträge (s. hierzu unten 2. und 3.),

b. Arbeitsvertrage,

c. Pauschalreiseverträge,

d. Verträge für die Luft- oder Eisenbahnbeförderung von Personen 

2. Verbot der Kündigung von Mietverhältnissen

Der Vermieter kann ein Mietverhältnis nicht kündigen, wenn der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. September 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht zahlt und der Zahlungsausfall auf den Auswirkungen der COVID-19- Pandemie – also der Corona-Krise beruht. Interessant ist, dass der Gesetzgeber den Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und dem Zahlungsausfall (Mietrückstand) vermutet. 

Dies bedeutet, dass der Vermieter in der Beweispflicht ist, wenn er behaupten will, dass der Rückstand andere Ursachen hat. Zu beachten ist hierbei natürlich, dass dieses Verbot nur für solche Kündigungen gilt, die wegen Zahlungsverzuges ausgesprochen werden sollen oder werden. Andere Kündigungsgründe sind von dem Verbot nicht betroffen.

3. Regelungen zum Darlehensrecht

Die wohl bedeutsamste Regelung betrifft alle Darlehensnehmer und dürfte diese aufatmen lassen.

Für Darlehensverträge, die vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche auf Rückzahlungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. September 2020 fällig werden, für die Dauer von sechs Monaten gestundet werden. 

Voraussetzung ist allerdings, dass der Darlehensnehmer aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse so große Einnahmeausfalle hat, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist, konkret also wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten oder die wirtschaftliche Grundlage seines Erwerbsbetriebs gefährdet ist. 

Auch hier legt der Gesetzgeber wieder eine Beweislastumkehr fest, denn der Zusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie und den Einnahmeausfällen wird gesetzlich vermutet. Der Darlehensgeber – also im Zweifel die Bank – muss also den Beweis erbringen, dass eine etwaige finanzielle Schieflage auf anderen Ursachen beruht.

Konkret wird auch noch festgelegt, dass in dieser Zeit eine Kündigung des Darlehens wegen Zahlungsverzuges bis zum 30.09.2020 ausgeschlossen ist. Mit dem Gesetz werden zugleich die Darlehensgeber – als in der Regel die Banken – verpflichtet, mit dem Darlehensnehmer den Versuch einer einvernehmlichen Regelung zu suchen (so zum Beispiel Aussetzung der Tilgungsleistung, Verzicht auf Zinsen, etc.). 

Kommt es innerhalb dieser sechs Monate zu keiner gütlichen Einigung zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer, so verlängert sich der Darlehensvertrag automatisch um 6 Monate. Der Darlehensnehmer hat in diesem Fall einen Anspruch darauf, dass ihm die geänderte Vertragslaufzeit schriftlich mitgeteilt wird.

Auch diese Regelung beinhaltet natürlich eine Ausnahme für solche Darlehensverträge, wo nicht gerade solvente Banken die Darlehensgeber sind. Namentlich gilt dies nicht, wenn der Darlehensgeber geltend macht, dass Stundung oder Ausschluss der Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der für ihn selbst durch die COVID-19-Pandemie verursachten Veränderungen seiner allgemeinen Lebensumstände für ihn unzumutbar sind. 

Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht abschließend beurteilen. Gemeint sind aber offensichtlich Darlehen, die aus dem mehr oder weniger privaten Umfeld stammen und nicht Bankkredite.

4. Fazit

Wo uns all dies hinführen wird, vermag man heute noch nicht zu sagen. Gut ist allerdings, dass der Gesetzgeber uns Anwälten nun Werkzeuge an die Hand gegeben hat, um unseren Mandanten in vielen rechtlichen Belangen durch die Krise zu helfen. 

Es wird gewiss Zeit brauchen, bis sich diese Regelungen herumgesprochen haben und ich bin sicher, dass in vielen Einzelfällen dem Vertragspartner gegenüber zunächst noch einige Überzeugungsarbeit zu leisten sein wird. Wir würden uns freuen, Ihnen dabei behilflich sein zu dürfen. Wenden Sie sich gerne per E-Mail oder telefonisch an uns. Wir bleiben für Sie da!

Bleiben Sie gesund!

Peter Strüwe

Rechtsanwalt



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