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Corona-Krise und Arbeitslosigkeit/Hartz IV – was jetzt gilt!

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Corona-Krise und Arbeitslosigkeit/Hartz IV – was jetzt gilt!

Die wichtigsten Fakten

  • Die Bundesregierung hat die Zugangsregeln zum Erhalt von Grundsicherung und damit insbesondere von Hartz-IV-Leistungen vereinfacht.
  • Der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung ist nach Verlängerungen aktuell bis 31. Dezember 2022 möglich.

Was ist zu beachten, wenn man aufgrund der Corona-Pandemie entlassen worden ist?

Wenn Sie wissen möchten, ob und unter welchen Umständen eine Kündigung wegen der Corona-Krise überhaupt möglich ist, lesen Sie bitte hier weiter.

Nach der Kündigung ist es erforderlich, dass Sie sich binnen 3 Tagen bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend bzw. arbeitslos melden. In der derzeitigen Situation muss und kann die Arbeitslosmeldung nicht persönlich durchgeführt werden.

Alle nötigen Antragsformulare und Informationen stehen online zur Verfügung und auch die Anträge selbst können Sie online stellen. Dies kann formlos per E-Mail oder über die eServices der Arbeitsagentur geschehen.

Darüber hinaus können Sie die Arbeitslosmeldung auch telefonisch durchführen und Anträge, wie den auf Hartz IV, formlos per Post schicken oder in den Hausbriefkasten der jeweils zuständigen Dienststelle werfen. Dadurch, dass Sie nicht persönlich vorsprechen, kann es zu keinerlei Nachteilen für Sie kommen.

Wer besitzt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Wenn Sie als arbeitslos gelten, bekommen Sie Arbeitslosengeld. Das gilt in Zeiten von Corona genauso wie sonst. Jedoch müssen dafür ein paar Voraussetzungen vorliegen:

  • Sie müssen sich in der Regel innerhalb der letzten 30 Monate, bevor Sie arbeitslos werden, mindestens 12 Monate lang in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis befunden haben.
  • Außerdem müssen Sie arbeitslos sein und darüber die Agentur für Arbeit in Kenntnis gesetzt haben.
  • Im Anschluss an die Arbeitslosmeldung müssen Sie der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen.

Was ist zu tun, wenn man keinen Arbeitslosengeldanspruch hat oder das Arbeitslosengeld nicht zum Leben reicht?            

Sollten Sie sich in dieser Lage befinden, weil Sie insbesondere selbstständig tätig waren, haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II) zu stellen. Umgangssprachlich wird diese Leistung auch als Hartz IV bezeichnet.   

Wer kann einen Antrag auf Arbeitslosengeld II (Grundsicherung) stellen?

Leistungsberechtigt sind Sie, wenn Sie nicht genügend Einkommen und Ersparnisse haben, um Ihre Lebenshaltungskosten und die für Ihre Familie zu decken.

Ob eine Arbeitslosmeldung Ihrerseits vorliegt, ist nicht ausschlaggebend. Anspruchsberechtigt können auch Bezieher von Kurzarbeit sein. Außerdem können ebenso Selbstständige, die keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten, einen Hartz-IV-Anspruch besitzen.

Voraussetzungen für die Beantragung sind darüber hinaus:

  • Ihr Alter liegt zwischen 15 und 65 Jahren bzw. der Regelaltersgrenze.
  • Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort ist Deutschland.
  • Bei Ihnen liegt Erwerbsfähigkeit vor. Als erwerbsfähig werden Sie betrachtet, wenn Sie nicht durch Behinderung oder Krankheit auf absehbare Zeit daran gehindert sind, mindestens 3 Stunden am Tag zu arbeiten.

Welche Leistungen umfasst die Grundsicherung?

Bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhält jede Person im Haushalt eine feststehende Pauschale. Dabei handelt es sich um den Regelbedarf für den persönlichen Lebensunterhalt. Dieser liegt für eine erwachsene alleinstehende Person derzeit bei 432 Euro.

Kinder bekommen abhängig vom Alter einen Regelbedarf zwischen 285 bis 376 Euro. Zudem kommt es bei der Ermittlung des Regelbedarfs darauf an, ob beispielsweise noch ein (hilfebedürftiger) Partner im selben Haushalt lebt.

Darüber hinaus kann die Übernahme von Mietkosten (Nettomiete, Nebenkosten und Heizkosten) erfolgen. Grundsicherung wird im Regelfall für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährt.

Beziehen Sie ein Einkommen, so wird dieses (zum Teil) angerechnet. Das bedeutet, dass Ihnen die Differenz zwischen dem Einkommen und dem ermittelten Leistungsanspruch ausgezahlt wird.

Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

Die Antragsbearbeitung erfolgt durch die Jobcenter. Der Anspruch besteht ab dem 1. des Monats der Antragstellung. Es ist zurzeit nicht notwendig, persönlich vorzusprechen. Da die Jobcenter in der derzeitigen Krisensituation häufig telefonisch nicht zu erreichen sind, sollte man den Antrag schriftlich einreichen (siehe oben).

Wenn Sie bislang schon ergänzend zum Lohn Hartz IV erhalten haben und jetzt von Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit betroffen sind, ist es empfehlenswert, das Jobcenter möglichst umgehend über die Änderung zu informieren, damit es rasch zu eine Erhöhung Ihrer Hartz-IV-Leistungen kommt.

Den Hartz-IV-Antrag können Sie online auf folgender Seite der Bundesagentur für Arbeit stellen:

https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-grundsicherung

Dort sind außerdem Informationen zu finden, welche Nachweise zu erbringen sind und an welches Jobcenter Sie sich wenden müssen.

Falls Sie keinen Internetzugang oder Drucker besitzen, genügt auch ein formloses Schreiben zur Beantragung von Grundsicherung für Arbeitsuchende für Sie und Ihre Angehörigen. Führen Sie in diesem sämtliche Personen mit Namen sowie Alter auf und geben Sie Ihre komplette Adresse an. Zusätzlich sollten Sie eine Telefonnummer notieren, unter der das Jobcenter Sie bei Rückfragen erreichen kann.

Was gilt, wenn man schon Grundsicherung bezieht und diese nun weiterbewilligt haben möchte?

Wenn Sie schon Grundsicherung und damit verbundene Leistungen erhalten, müssen Sie in der derzeitigen Krisensituation durch die Corona-Pandemie keinen Weiterbewilligungsantrag einreichen. Dies galt für Bewilligungsabschnitte, die zwischen 31. März 2020 und dem 31. August 2020 endeten. In diesem Fall wurden die Leistungen automatisch weitergewährt.

Welche weiteren Vereinfachungen des Zugangs zur Grundsicherung wurden wegen der Corona-Krise in Kraft gesetzt?

Der Gesetzgeber hat aufgrund der Corona-Pandemie zuletzt vorübergehende Erleichterungen des Zugangs zur Grundsicherung auf den Weg gebracht. Beschlossen wurde u. a. im Einzelnen:

  • Wenn Sie zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2022 einen Hartz-IV-Neuantrag stellen, findet für die ersten 6 Monate keine Vermögensprüfung statt. Voraussetzung ist, dass Sie erklären, kein erhebliches Vermögen zu besitzen. Zu diesem Vermögen gehören u. a. Ihre Bankguthaben, Sparbücher, Wertpapiere, Grundstücke und Immobilien, die Sie in Bargeld umwandeln und so für die Bestreitung Ihrer Lebenshaltungskosten nutzbar machen können.
  • Während der ersten 6 Monate der Leistungsgewährung erfolgt eine Anerkennung der Ausgaben für Heizung und Miete in tatsächlicher Höhe.

Muss man trotz Corona-Krise zu Terminen bei der Arbeitsagentur/beim Jobcenter erscheinen?

Sämtliche persönliche Gesprächstermine entfallen derzeit, ohne dass es zu Rechtsfolgen kommt. Es ist nicht nötig, dass Sie diese Termine absagen. Eine telefonische Kontaktaufnahme diesbezüglich ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Darüber hinaus werden sämtliche Maßnahmen für Hartz-IV- und Arbeitslosengeld-Bezieher zunächst ausgesetzt. Das betrifft u. a. nahezu alle Weiterbildungsmaßnahmen, die eine physische Anwesenheit der Betroffenen erfordern.

Seit 18. März 2020 war für Kunden kein offener Zugang mehr in Gebäude der Arbeitsagentur möglich. Lediglich für Notfälle existiert vor Ort eine Kontaktmöglichkeit. Wie genau sich die aktuelle Situation in Ihrer Arbeitsagentur/Ihrem Jobcenter gestaltet, entnehmen Sie bitte der regionalen Presse und Aushängen an den Gebäuden vor Ort.

Wie kann man derzeit mit der Arbeitsagentur/dem Jobcenter telefonisch Kontakt aufnehmen?

Wegen der hohen Zahl an Nachfragen kommen Anrufer bei den zentralen Rufnummern im Moment nur schlecht durch. Daher haben die örtlich zuständigen Arbeitsagenturen/Jobcenter derzeit zusätzlich lokale Rufnummern geschaltet. Informationen hierzu finden Sie in der Lokalpresse, über lokale Aushänge

Wegen der hohen Zahl an Nachfragen kommen Anrufer bei den zentralen Rufnummern im Moment nur schlecht durch. Daher haben die örtlich zuständigen Arbeitsagenturen/Jobcenter derzeit zusätzlich lokale Rufnummern geschaltet. Informationen hierzu finden Sie in der Lokalpresse, über lokale Aushänge und online bei der Bundesagentur für Arbeit unter:  https://www.arbeitsagentur.de/privatpersonen.

Foto(s): ©pexels/cottonbro

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