Die Doppelkausalität schließt bei Anleihen Schadensersatzansprüche nicht aus

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Frage der Doppelkausalität bei Schäden im Zusammenhang mit Anleihen und Schuldverschreibungen stellt sich bei Umtauschaktionen. Der Geschädigte erhält bei Umtauschaktionen kein Geld, sondern neue Anleihezertifikate nach Fälligkeit der früheren Anleihen. Angewendet wird bei späteren Schadensersatzprozessen das verengende Argument, der Geschädigte habe bei einem Umtausch keinen Schaden erlitten, weil die Emittentin zum Umtauschzeitpunkt bereits insolvent gewesen sei. Es sei hier Wertloses gegen Wertloses getauscht worden. Schadensersatzansprüche wegen des früheren Kaufes seien verjährt, wegen des neuen Tausches sei kein Schaden entstanden.

Die Anwendung der Doppelkausalität kann dazu führen, dass sich beide Ursachen gegenseitig ausschließen und der Geschädigte nichts bekommt. Bei dem Kauf eines renovierungsbedürftigen Hauses mit verschwiegenem Schwammbefall in dem BGH-Urteil vom 4. 4. 2014 – V ZR 275/12 war ein solcher Fall der Doppelkausalität gegeben. Denn die geplanten Renovierungskosten wären möglicherweise auch ohne die Kosten für Beseitigung des Schwammbefalls angefallen. Dennoch gibt es in einer derartigen Fallkonstellation einen Schadensersatzanspruch bei einer wertungsmäßigen Korrektur der Äquivalenztheorie.

In dem BGH-Urteil vom 4. 4. 2014 – V ZR 275/12; KG Berlin (lexetius.com/2014,1903) wird dazu ausgeführt:

„[19] aa) Eine Doppelkausalität wird angenommen, wenn zwei Umstände einen Schaden verursachen und jeder für sich allein ausgereicht hätte, den ganzen Schaden zu verursachen. Dann sind beide Umstände als ursächlich zu behandeln (Senat, Urteil vom 7. Mai 2004 – V ZR 77/03, NJW 2004, 2526, 2528; BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 – VIII ZR 339/11, NJW 2013, 2018 Rn. 27 mwN). Dafür ist nicht erforderlich, dass die Schädigung durch zwei verschiedene Personen erfolgt. Es genügt, wenn eine Person zwei Ursachen setzt, welche jede für sich den vollen Schaden herbeigeführt hätte (Senat, Urteil vom 7. Mai 2004 – V ZR 77/03,NJW 2004, 2526, 2528; BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 – VIII ZR 339/11,NJW 2013, 2018 Rn. 27). Auch steht der Annahme einer Doppelkausalität nicht entgegen, dass sich der Geschädigte das Verhalten des einen Schädigers im Verhältnis zum anderen Schädiger als eigenes anrechnen lassen muss (BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 – VIII ZR 339/11, NJW 2013, 2018 Rn. 26 f.). In all diesen Fällen besteht ein Bedürfnis für eine wertungsmäßige Korrektur der Äquivalenztheorie, um zu verhindern, dass von zwei schädigenden Ereignissen letztlich keines zu einer Haftung führt.“

Ergänzt wird in dem obigen Urteil weiter, es sei infolgedessen sachgerecht, den Schadensersatz auf die Höhe der Differenz des Wertes der Kaufsache in mangelfreiem und in mangelhaftem Zustand zu beschränken. Übertragen auf den Gedanken der Emission von Anleihen würde dieses analog heißen, dass sich die Höhe des Schadensersatzanspruches bei einem Totalverlust nach dem Nominalwert richten müsste. Denn der Nominalwert entspräche dem Wert der Anleihe in einem mangelfreien Zustand.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Wilhelm Segelken

Beiträge zum Thema