Die Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe

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Im Folgenden finden Sie Informationen dazu, was man unter einer Eingruppierung eines Arbeitnehmers versteht, wann eine Eingruppierung vorzunehmen ist und welche rechtlichen Regelungen zu beachten sind. Außerdem finden Sie Antworten auf die Frage, was bei einer falschen Eingruppierung unternommen werden kann.


Was versteht man unter einer Eingruppierung?

Eine Eingruppierung ist die Zuordnung eines Arbeitnehmers und der von ihm auszuübenden Tätigkeit zu einer bestimmten Vergütungsgruppe innerhalb eines Vergütungsschemas.

Die Vergütungsgruppe enthält dabei bestimmte allgemeine Merkmale, die die Arbeitnehmer bzw. ihre Tätigkeiten aufweisen müssen, z.B. dass die zugehörigen Arbeitnehmer über eine abgeschlossene Hochschulausbildung verfügen müssen oder gründliche Fachkenntnisse aufweisen müssen.

Das Vergütungsschema ist in der Regel in einem Tarifvertrag geregelt. Es kann aber auch in Arbeitsvertragsrichtlinien enthalten sein, welche oft von größeren Arbeitgebern angewendet werden.


Wann wird eine Eingruppierung vorgenommen?

Eine Eingruppierung ist bei jeder Einstellung vorzunehmen, aber auch im Verlauf des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitnehmer befördert oder versetzt wird, da sich dann auch die ausgeübte Tätigkeit in der Regel ändert.


Wie läuft eine Eingruppierung in der Praxis ab?

Eine Eingruppierung ist in der Praxis nicht immer einfach, da je nach Regelung im Tarifvertrag bzw. in einer Arbeitsvertragsrichtlinie mehrere Punkte zu prüfen sind.

Häufig sind dabei folgende Schritte für eine korrekte Eingruppierung des Arbeitnehmers zu beachten:

  1. Zunächst ist die gesamte dem Arbeitnehmer übertragene Tätigkeit in Arbeitsvorgänge (= Arbeitsleistungen, die zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen) aufzuteilen.
  2. In einem zweiten Schritt ist für jeden Arbeitsvorgang der zeitliche Anteil des Vorganges an der Gesamtarbeitszeit des Arbeitnehmers zu ermitteln.
  3. In einem weiteren Schritt sind die mit den Arbeitsvorgängen verbundenen Anforderungsmerkmale zu überprüfen. Diese Merkmale sind in der Regel in den Vergütungsgruppen genannt.
  4. Abschließend ist eine Bewertung der gesamten Tätigkeit vorzunehmen. Dabei muss geprüft werden, welche Anforderungsmerkmale erfüllt sind.

Als Arbeitnehmer bekommt man von diesem Vorgang in der Regel nichts mit. Es findet sich dann nur üblicherweise im Arbeitsvertrag ein Hinweis, in welche Vergütungsgruppe man eingruppiert wurde.

Besteht beim Arbeitgeber ein Betriebsrat, so ist dieser zudem nach § 99 BetrVG zu beteiligen.


Welche rechtliche Wirkung ergibt sich aus einem solchen Hinweis im Arbeitsvertrag?

Eine rechtliche Wirkung ergibt sich aus diesem Hinweis in den meisten Fällen jedoch nicht, er ist häufig nur rein deklaratorisch. Der Arbeitgeber bringt damit lediglich seine Meinung zum Ausdruck, dass die auszuübende Tätigkeit einer bestimmten Vergütungsgruppe entspreche. 


Daraus folgt aber gleichzeitig, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Vergütung hat. Der Anspruch auf eine bestimmte Vergütung ergibt sich weiterhin nur aus der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit mit ihren einzelnen Arbeitsvorgängen.


Was kann ich bei einer falschen Eingruppierung tun?

Da die Eingruppierung in der Praxis je nach Tätigkeit nicht immer einfach ist, kommt es häufiger vor, dass Arbeitnehmer nach einer falschen Vergütungsgruppe bezahlt werden. Lässt sich der Arbeitgeber nicht auf eine Korrektur ein, bleibt dann oft nur der Gang zum Rechtsanwalt, um eine mögliche Höhergruppierung zu überprüfen. Notfalls kann die richtige Eingruppierung bzw. Vergütungsgruppe auch gerichtlich festgestellt werden. Die Erfolgschancen einer solchen Eingruppierungsklage hängen maßgeblich davon ab, wie genau die Arbeitsvorgänge in der Klageschrift beschrieben und bewertet werden. Eine umfassende Aufbereitung der ausgeübten Tätigkeit ist daher unerlässlich.


Wie kann ich Ihnen helfen?

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