Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung 2023

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Seit dem 1.1.2023 gibt es die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (kurz eAU).

Wie so häufig bei Gesetzesänderungen und Neueinführungen gibt es auch hier Probleme in der Praxis, welche geklärt werden müssen, spätestens durch die Arbeitsgerichte.


Nach wie vor gilt, dass der Arbeitnehmer die Erkrankung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern gegenüber dem Arbeitgeber anzeigen muss, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz.


Die Nachweispflicht des Arbeitnehmers ist jedoch weggefallen. Sie ist durch eine Feststellungspflicht ersetzt worden, d.h. der Arbeitnehmer muss einen Arzt aufsuchen und die Arbeitsunfähigkeit feststellen lassen. Die Daten werden dann von dem Arzt der Krankenkasse mitgeteilt.


Damit der Arbeitgeber die Daten bei der Krankenkasse abrufen kann, bedarf es zweier Voraussetzungen, nämlich dass ein Beschäftigungsverhältnis für den streitgegenständlichen Zeitraum bestand und der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer mitgeteilt hat.

Problematisch ist, wenn der Arbeitnehmer die voraussichtliche Dauer nicht mitgeteilt hat. Ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers gemäß § 7 des Entgeltfortzahlungsgesetzes dürfte nicht bestehen, da § 7 bei Einführung von § 5 Abs. 1a Entgeltfortzahlungsgesetz nicht abgeändert wurde. Der Unterzeichner ist jedoch der Auffassung, dass dem Arbeitnehmer eine allgemeine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und § 242 BGB trifft, da der Arbeitgeber ansonsten seinen arbeitsvertraglichen Pflichten, nämlich Zahlung der Entgeltfortzahlung nicht nachkommen kann. Insofern genügt es eben nicht, dass nur der Beginn der Arbeitsunfähigkeit angezeigt wird. Dies kann nicht Sinn und Zweck der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gewesen sein. Vielmehr brachte die Gesetzesänderung eine wesentliche Erleichterung für die Arbeitnehmer.


Eine Abmahnung dürfte allerdings erst gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nachweislich unter Fristsetzung zur Mitteilung der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit aufgefordert hat. Bei mehrfacher Wiederholung kann man sogar über eine Kündigung nachdenken, wobei hier sicherlich die Einzelumstände jeweils betrachtet werden müssen.


In der Praxis ist es so, dass der Arbeitnehmer weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform erhält und es dem Arbeitnehmer unproblematisch möglich ist, die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen, wobei viele Arbeitnehmer einfach eine Kopie der AU Bescheinigung vorlegen. Mit der schriftlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat der Arbeitnehmer auch ein Beweismittel als Bestätigung für seine Erkrankung.


Sofern der Arbeitgeber Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers hat, kann er die Einholung eines Gutachtens des medizinischen Dienstes beantragen. Auch besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Krankenkasse ersucht, dass diese den medizinischen Dienst zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einschaltet, wenn immer derselbe Arzt die Erkrankung attestiert hat, der Arbeitnehmer auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig erkrankt oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende der Woche fällt, vgl. § 275 Abs. 1a SGB V.

Allerdings muss sich künftig der Arbeitgeber vollends auf die Krankenkasse verlassen, da die Krankenkasse den behandelnden Arzt nicht mehr mitteilt. Es bleibt abzuwarten, wie sich hierzu die Praxis entwickelt.




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