Die EU-Offenlegungsverordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 06.04.2022

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Nach der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 06.04.2022 (EU-Offenlegungsverordnung) sollen Finanzberater die von Finanzmarktteilnehmern zur Verfügung gestellten Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren in ökologischer und sozialer Hinsicht aufgreifen. Daher ist in den Informationen der Finanzberater darüber, ob und wie sie die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren in ihrer Anlage- oder Versicherungsberatung berücksichtigen, klar zu beschreiben, wie die von Finanzmarktteilnehmern stammenden Informationen verarbeitet und in ihre Anlage- oder Versicherungsberatung einbezogen werden. Insbesondere sollten Finanzberater, die sich bei der Auswahl von Finanzprodukten oder der Beratung zu Finanzprodukten auf Kriterien oder Schwellenwerte für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren stützen, diese Kriterien oder Schwellenwerte veröffentlichen, Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 06.04.2022, Rdnr. 8.

Nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 müssen Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte anbieten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden, diese Merkmale offenlegen, ohne die Endanleger irrezuführen. Folglich ist zu vermeiden, dass die Finanzmarktteilnehmer ihre Nachhaltigkeitsangaben — auch im Rahmen der Produktkategorisierung — in einer Form offenlegen, die nicht erkennen lässt, inwieweit diese ökologischen oder sozialen Merkmale durch das Finanzprodukt tatsächlich unterstützt werden. Finanzmarktteilnehmer sollten daher nur die Kriterien für die Auswahl der zugrunde liegenden Vermögenswerte offenlegen, die für den Prozess der Investitionsentscheidung verbindlich sind, und keine Kriterien, die sie nach eigenem Ermessen ignorieren oder außer Kraft setzen können.

Für Finanzprodukte müssen durchgängig Informationen darüber offengelegt werden, in welchem Umfang es sich bei den Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird und die Nicht-Finanzunternehmen sind, um Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der Artikel 3 und 9 der Verordnung (EU) 2020/852 handelt. Zu diesem Zweck sollten die Finanzmarktteilnehmer entweder den Anteil der Umsatzerlöse, der Investitionsausgaben oder der Betriebsausgaben für die Berechnung des wichtigsten Leistungsindikators pro Finanzprodukt auswählen, um den Umfang zu ermessen, und sie sollten diese Auswahl in den Anhängen der Dokumente oder Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 offenlegen.

Als Negativindikatoren werden benannt Treibhausgasemissionen, Anteile der Investitionen in Unternehmen, die im Bereich der fossilen Brennstoffe tätig sind, Anteile des Energieverbrauches aus nicht erneuerbaren Energiequellen, Anteile der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, mit Standorten/Betrieben in oder in der Nähe von Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität, sofern sich die Tätigkeiten dieser Unternehmen nachteilig auf diese Gebiete auswirken, Tonnen gefährlicher und radioaktiver Abfälle, die von den Unternehmen, in die investiert wird, pro investierter Million EUR erzeugt werden, ausgedrückt als gewichteter Durchschnitt und Anteile der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, die keine Richtlinien zur Überwachung der Einhaltung der UNGC-Grundsätze und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen oder keine Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden wegen Verstößen gegen die UNGC-Grundsätze und OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen eingerichtet haben.

Weitere Indikatoren beziehen sich auf Anzahl der durch Verletzungen, Unfälle, Todesfälle oder Krankheiten bedingten Ausfalltage, fehlende Verhaltenskodizes für Lieferanten, auf unzureichenden Schutz von Hinweisgebern, auf überhöhte Vergütung von Mitgliedern der Leitungsorgane, fehlende Menschenrechtspolitik sowie auf Bewertungen des Ausmaßes der Korruption, des Fehlens von Grundrechten und der Mängel in der Zivil- und Strafjustiz anhand eines quantitativen Indikators.

Fazit: Mit der Verordnung (EU) 2020/852 wurde die Verordnung (EU) 2019/2088 dahin gehend geändert, dass Finanzmarktteilnehmer verpflichtet wurden, in die vorvertraglichen und regelmäßigen Informationen zu Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden und in eine Wirtschaftstätigkeit investiert wird, die zur Erreichung eines Umweltziels im Sinne des Artikels 2 Nummer 17 dieser Verordnung beiträgt, Informationen über das Umweltziel gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 sowie eine Beschreibung aufzunehmen, wie und in welchem Umfang die dem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten gemäß Artikel 3 dieser Verordnung fließen. Darüber hinaus müssen Finanzmarktteilnehmer in die vorvertraglichen und regelmäßigen Informationen zu Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale beworben werden, nach der Verordnung (EU) 2019/2088 nun auch Informationen aufnehmen, die für Finanzprodukte erforderlich sind, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden und in eine Wirtschaftstätigkeit investiert wird, die zur Erreichung eines Umweltziels im Sinne der Verordnung beiträgt. Die Endanleger müssen leicht vergleichen können, in welchem Umfang die Investitionen von Finanzprodukten in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten fließen. 

Die berichtigte Offenlegungsverordnung wurde am 05.01.2023 von der BaFin bekannt gegeben. Diese Verordnung trägt den folgenden Namen:

"Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, des Inhalts, der Methoden und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele in vorvertraglichen Dokumenten, auf Internetseiten und in regelmäßigen Berichten (Amtsblatt der Europäischen Union L 196 vom 25. Juli 2022)"



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