Die Folgen beim Ausbleiben des Angeklagten in einem Hauptverhandlungstermin (Strafprozess)

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Nachdem gegen Sie aufgrund einer Straftat ein Ermittlungsverfahren geführt wurde, entscheidet die Staatsanwaltschaft über das weitere Vorgehen. Hält sie die gegen Sie erhobenen Vorwürfe aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für nicht haltbar, geht sie also von einer nicht strafbaren Handlung aus, stellt sie das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Auch eine Einstellung nach Geringfügigkeitsgrundsätzen ist denkbar.

Bejaht die Staatsanwaltschaft hingegen einen hinreichenden Tatverdacht, erhebt sie öffentliche Klage bei dem zuständigen Gericht nach § 170 Abs. 1 StPO. Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn aufgrund des sich aus der Akte ergebenen Sachverhalt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung gegeben ist, ein Freispruch also für eher unwahrscheinlich gehalten wird. Das Gericht lässt die Anklage bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts dann zur Hauptverhandlung zu, § 203 StPO.

Sodann erhalten Sie eine schriftliche Ladung zu den jeweiligen Verhandlungsterminen. Sofern es Ihnen aus triftigen Gründen nicht möglich ist, den Termin wahrzunehmen, kann das Gericht den Termin verschieben. Solche Gründe können zum Beispiel eine schwere Erkrankung oder eine bereits gebuchte Reise sein. Dabei kommt es jedoch immer auf eine Entscheidung im konkreten Einzelfall an.

Die Folgen des unentschuldigten Ausbleibens

Anders sieht es hingegen aus, wenn Sie einfach nicht zu dem Hauptverhandlungstermin erscheinen, ohne entschuldigt zu sein. Dabei kommt es jedoch nicht darauf an, ob Sie sich tatsächlich entschuldigt haben, sondern vielmehr ob das Ausbleiben genügend entschuldigt ist.

§ 230 Abs. 1 StPO legt fest, dass gegen einen ausgebliebenen Angeklagten eine Hauptverhandlung nicht stattfindet. Ist daher das Ausbleiben nicht ausreichend entschuldigt, so kann nach § 230 Abs. 2 StPO die Vorführung angeordnet werden. Dies bedeutet, dass Sie an Ihrem Wohnort von der Polizei aufgesucht und ins Gericht verbracht werden. Scheitert die angeordnete Vorführung, da Sie nicht angetroffen werden, kann darüber hinaus sogar ein Haftbefehl erlassen werden. Dieser dient jedoch lediglich der Sicherung der Weiterführung und Beendigung des Strafverfahrens und hat nicht den Zweck Sie zu bestrafen, auch wenn es sich für die Betroffenen meist anders anfühlt. Daher müssen Sie in diesem Falle damit rechnen, dass Sie bei einer Polizeikontrolle oder Wiedereinreise nach Ihrem Urlaub verhaftet werden und bis zum neuen Hauptverhandlungstermin in Haft verbleiben müssen.

Der Gedanke, „wenn ich nicht komme, kann ich nicht verurteilt werden“, stimmt daher nur bedingt. Zwar werden Sie vorläufig nicht verurteilt, jedoch kommen Sie auch nicht ungeschoren davon, da sowohl eine polizeiliche Vorführung, als auch erst Recht eine Verhaftung keine angenehmen Maßnahmen sind.

Haben Sie eine Beschuldigtenvernehmung der Polizei oder sogar bereits eine Anklage erhalten, sollten Sie daher unbedingt einen Strafverteidiger mit Ihrem Fall betraut machen.

Gerne können Sie kurzfristig einen Termin in unserer Kanzlei an einem unserer Berliner Standorte vereinbaren. Als bundesweit tätiger Anwalt für Strafrecht stehe ich Ihnen gerne in allen Abschnitten des Strafverfahrens zur Seite und entwickle Ihre persönliche Verteidigungsstrategie.


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