Die Folgen einer nicht berichtigten oder fehlenden Entsprechenserklärung

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Bei nicht berichtigter oder fehlender Entsprechenserklärung für die Entlastung der Organmitglieder: Kein Anfechtungsrecht für ausgeschiedene Aufsichtsratmitglieder. Die Nichtabgabe der nach § 161 AktG vorgeschriebenen Entsprechenserklärung ist ein Gesetzesverstoß, der die Entlastungsentscheidung für die Organmitglieder einer Aktiengesellschaft anfechtbar machen kann, die diesen Gesetzesverstoß begangen haben.

Soweit jedoch die Aufsichtsratmitglieder bereits ausgeschieden waren als die neue jährliche Entsprechenserklärung abzugeben war fehlt diesen das Anfechtungsrecht. Entsprechend eine fehlende Entsprechenserklärung die Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses nicht rechtfertigen kann, wenn die betroffenen Organmitglieder vor der notwendigen Aktualisierung aus dem Amt geschieden sind. Der Versammlungsleiter darf nach der Rechtsprechung - auch wenn die besonderen Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht vorliegen - über die Entlastung einzeln abstimmen lassen. Die Folgen einer nicht berichtigten oder - wie hier - fehlenden Entsprechenserklärung für die Entlastung der Organmitglieder, die das Berufungsgericht grundsätzlich für klärungsbedürftig erachtet hatte, sind zwischenzeitlich aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt.



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