Die Gehaltszahlung bleibt aus: Tipps für Arbeitnehmer

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Viele Arbeitgeber zahlen aktuell kein Gehalt aus. Begründet wird das gern mit der Corona-Krise. Was ist Arbeitnehmern zu raten? Wie geht man am besten mit dieser Situation um? Dazu der Arbeitsrechtler und Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Manchmal gibt es bereits eine Gehaltsabrechnung, der Arbeitgeber überweist aber kein Geld; mitunter fehlt bereits die Gehaltsabrechnung. In beiden Fällen sollte der Arbeitnehmer regelmäßig wie folgt vorgehen, wenn er sein Recht auf Gehaltszahlung durchsetzen will:

1. Vergewissern Sie sich, dass die Gehaltszahlung fällig ist. Im Zweifel ist das der Zeitpunkt, an dem Ihr Arbeitgeber regelmäßig Ihr Gehalt auf Ihr Konto überweist.

2. Falls die Zahlung ausbleibt, fordern Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich und nachweisbar auf, das Gehalt innerhalb einer Frist von 14 Tagen nachzuzahlen. Sie müssen das nicht tun, um Ihr Gehalt einzuklagen; der guten Ordnung halber würde ich aber, bevor man klagt, regelmäßig eine Zahlungsfrist setzen. Formulieren Sie das Schreiben am besten höflich und wertschätzend – und unmissverständlich!

3. Verstreicht die Frist, ohne dass Ihr Arbeitgeber zahlt, können Sie Ihr Gehalt beim Arbeitsgericht einklagen. Ich empfehle, Gehaltsforderungen durch einen Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht einklagen zu lassen, vor allem, wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist. Anders als bei Kündigungsschutzklagen gehen Arbeitnehmer bei einer Zahlungsklage meist kein besonders großes Risiko ein. Formulierungshilfen gibt es bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts.

4. Um allein zu klagen, reichen Sie unter anderem Ihren Arbeitsvertrag und die Gehaltsabrechnung, auf der Ihre Forderung beruht, bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts ein. Falls Ihr Arbeitgeber keine Gehaltsabrechnung erstellt hat, reicht es, wenn Sie die letzten Gehaltsabrechnungen vorlegen.

5. Achten Sie auf Ausschlussfristen! Die meisten Arbeitsverträge enthalten eine Klausel, in denen steht, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis – und dazu gehört das Gehalt – innerhalb einer Frist schriftlich geltend gemacht und dann innerhalb einer weiteren Frist eingeklagt werden müssen, beispielsweise zwei Monate für die Geltendmachung und zwei weitere für die Klage.

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