Die Kündigungsrechte der Bausparkassen

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In der Rechtsprechung und diversen Internetforen wird das Thema Kündigung von Bausparverträgen heiß diskutiert.

Hintergrund ist, dass viele Verbraucher in den letzten Monaten Kündigungsschreiben ihrer Bausparkassen erhalten haben.

Die Bausparkassen wollen sich von alten Verträgen mit guter Verzinsung lösen und erklären daher die Kündigung der Bausparverträge. Sie berufen sich dabei in der Regel auf gesetzliche Kündigungsrechte.

Daher ist es Zeit, sich mit den gesetzlichen Kündigungsrechten auseinanderzusetzen:

I. Kündigung nach § 488 Abs. 3 BGB

§ 488 Abs. 3 BGB ist wie folgt formuliert:

„Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.“

Diese Kündigungsregelung kann nur dann angewendet werden, wenn die vereinbarte Bausparsumme schon voll angespart wurde. Dies betrifft jedoch die wenigsten Fälle.

Bei Erreichen der Bausparsumme ist der eigentliche Zweck des Bausparvertrages erreicht. Daher kann sich die Bausparkasse auch durch Kündigung von diesem Vertrag lösen. Andernfalls würde der abgeschlossene Bausparvertrag „überspart“ werden. Dies ist jedenfalls die derzeit herrschende Meinung.

II. Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr.2 BGB

Die Regelung ist wie folgt gefasst:

„Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

(…)

2.

in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.“

Diese Kündigungsregelung wird vor allem dann angewendet, wenn es sich um einen zuteilungsreifen Bausparvertrag handelt und die Zehnjahresfrist bereits gestrichen ist.

Auch in diesen Fällen ist jedoch fraglich, ob die Bausparkasse sich auf dieses Kündigungsrecht berufen kann.

Die Regelung in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB geht von dem vollständigen Empfang der Darlehensvaluta aus. In den meisten Bausparverträgen ist jedoch keine Regelung darüber enthalten, wie viel Kapital der Bausparer der Bausparkasse zur Verfügung stellen muss.

Der Begriff der Zuteilungsreife führt auch nicht weiter, da ein Bausparvertrag auch nach Zuteilungsreife weiter bespart werden kann.

Ein weiterer ganz wichtiger Gesichtspunkt spricht ebenfalls für die Anwendung von § 489 Abs. 1 Nr.2 BGB: Bei der Abfassung dieser Kündigungsregelung hatte der Gesetzgeber ursprünglich den Darlehensnehmer auf der einen Seite und das Kreditinstitut auf der anderen Seite im Blick: Der Gesetzgeber wollte dem Darlehensnehmer nach Ablauf von zehn Jahren die Möglichkeit geben, von gesunkenen Zinsen zu profitieren.

Eine Anwendung dieser Vorschrift zu Gunsten der Bausparkasse dürfte also der gesetzgeberischen Intention widersprechen.

III. Weitere vertragliche Kündigungsrechte

Neben den hier besprochenen gesetzlichen Kündigungsrechten haben sich die Bausparkassen meist auch vertragliche Kündigungsrechte einräumen lassen.

So besteht häufig ein Kündigungsrecht, wenn die Regelsparbeiträge nicht entrichtet werden.

Da sich die vertraglichen Kündigungsrechte unterscheiden, muss man hier die AGB der Bausparkasse genau prüfen. Generell ist es für den Bausparkunden jedoch besser, die Regelsparbeiträge regelmäßig zu entrichten, wenn er einer Kündigung entgehen will.

IV. Vorgehen bei einer Kündigung

Viele Bausparkunden wehren sich gegen die Kündigung ihrer Bausparverträge.

Ob eine Kündigung rechtmäßig ist, hängt immer an davon ab, in welcher Phase sich der jeweilige Bausparvertrag befindet und welche Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wurden.

Möchten Sie, dass eine Prüfung durch einen Anwalt erfolgt, so verweise ich auf mein Angebot einer Erstberatung (60 € inklusive Umsatzsteuer). Ziel ist dabei, herauszufinden, ob Ihnen als Bausparkunde gekündigt werden darf und ob sich weitere rechtliche Schritte für Sie lohnen.

Robert Nebel, M. A.

Rechtsanwalt

Licenciado en Derecho



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