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Prämiensparvertrag und Kündigungsrechte der Bank

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In Zeiten von Niedrigzinsen sowie sog. Negativzinsen bekommen ältere Prämiensparverträge wie auch Wachstumssparverträge oder Bonussparverträge für den Sparer eine besondere Bedeutung. Die Zinsen liegen deutlich über den heute zu erzielenden Sparzinsen. Dementsprechend ist der Wunsch der Banken verständlich, sich von derart teuren Verträgen zu lösen.

Der Bundesgerichtshof hatte am 14.05.2015 zum Az. XI ZR 345/18 über das Kündigungsrecht einer Sparkasse für einen 15-jährigen Sparvertrag zu entscheiden.

Die Kläger unterhielten bei der Beklagten seit Mai 1996 und August 2004 Sparkonten der Gruppe „S-Prämiensparen flexibel“. Die beklagte Sparkasse hat im Dezember 2015 die Kündigung erklärt. Daraufhin erhoben die Sparer Klage auf Feststellung des Fortbestehens der Sparverträge. Das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, hatte im Mai 2018 die Berufung der Kläger gegen das bereits abweisende Urteil des Landgerichts Stendal zurückgewiesen. Kern der Begründung war, dass sich die Beklagte auf ihr Kündigungsrecht zu Nr. 26 Abs. 1 ihrer AGB stützen könne.

Dieser Auffassung ist der Bundesgerichtshof nunmehr entgegengetreten!

Die Pressestelle des Bundesgerichtshofes hat Folgendes verlautbaren lassen:

 „Die Beklagte hat das ordentliche Kündigungsrecht aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen für einen Zeitraum bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe – hier: 15 Jahre – ausgeschlossen. Die Sparverträge sind auf der Grundlage der vereinbarten Prämienstaffel und der weiteren vertraglichen Bestimmungen dahin zu verstehen, dass dem Sparer das Recht zukommt, einseitig zu bestimmen, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe spart. Die Beklagte hat mit der vereinbarten Prämienstaffel einen besonderen Bonusanreiz gesetzt. Dieser Bonusanreiz bedingt einen konkludenten Ausschluss des Kündigungsrechts aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen bis zum Ablauf des – hier – 15. Sparjahres, weil andernfalls die Beklagte den Klägern jederzeit den Anspruch auf Gewährung der Sparprämien entziehen könnte. Einen konkludenten und zeitlich befristeten Ausschluss des Kündigungsrechts aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen, die im Übrigen keinen Wirksamkeitsbedenken begegnet, haben die Parteien wirksam vereinbaren können, weil die Sparverträge dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung unterliegen.

Einen über das Ende des 15. Sparjahres hinauswirkenden Ausschluss des Kündigungsrechts haben die Parteien dagegen auch im Hinblick auf die unbefristete Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart. Nach dem Inhalt der Vertragsantragsformulare hat die Beklagte die Zahlung einer Sparprämie lediglich bis zum 15. Sparjahr versprochen. Ab diesem Zeitpunkt waren die Sparverträge zwar nicht automatisch – mit der Folge der Fälligkeit und Rückzahlung der Spareinlagen – beendet, sondern liefen weiter. Nach dem Vertragsinhalt stand der Beklagten aber ab diesem Zeitpunkt ein Recht zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen unter Beachtung der in Nr. 4 Satz 1 der Bedingungen für den Sparverkehr geregelten Auslauffrist von drei Monaten zu.“

Pressestelle des Bundesgerichtshofes, Veröffentlichung vom 14.05.2019 (Nr. 066/2019)

Damit hat der Bundesgerichtshof die Rechte der Sparer deutlich gestärkt und die Sparkasse verpflichtet, ihre vertraglichen Zusagen einzuhalten.

Diese Rechtsprechung ist auch auf viele andere Sparverträge übertragbar. Sollten Sie eine Kündigung eines speziellen Sparvertrages mit einem guten Zinssatz erhalten haben, wenden Sie sich zwecks Prüfung der Vertragsbedingungen und Ihrer Rechte gerne an uns.


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