Die Mitnahme des Bürostuhls ins home office – ein Kündigungsgrund?

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Eine Justitiarin des Erzbistums Köln hatte zu Beginn der Corona-Pandemie einen rückenschonenden Bürostuhl in ihr home office mitgenommen. Ihr Arbeitgeber meinte, ihr aus diesem Grund eine außerordentliche Kündigung aussprechen zu können. Bei dem Bürostuhl ginge es schließlich um einen „Gegenstand von durchaus erheblichem Wert“, dessen Mitnahme „illegal“ gewesen sei. Dagegen wehrte sich die Justitiarin mit ihrer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Köln.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts

Mit Urteil vom 18.01.2022 (16 Ca 4198/21) hat das Arbeitsgericht nun entschieden, dass das Verhalten der Juristin zwar eine Pflichtverletzung darstelle, die dem Grunde nach durchaus eine Kündigung rechtfertigen könne. Niemand dürfe ohne vorherige Absprache Eigentum des Arbeitgebers mit nach Hause nehmen. Der konkrete Sachverhalt reichte dem Gericht für eine außerordentliche Kündigung jedoch nicht aus. Das Bistum habe nämlich der home office-Arbeit gleich zu Beginn der Pandemie ausdrücklich Vorrang vor der Präsenztätigkeit eingeräumt. Gleichzeitig wurde seitens des Bistums aber nicht dafür gesorgt, dass die home office-Arbeitsplätze auch gemäß den Maßgaben der Arbeitssicherheitsvorschriften hinreichend ausgestattet sind.

Was bedeutet das Urteil für Arbeitgeber und Arbeitnehmer*innen?

Für Arbeitgeber bedeutet das eigentlich nichts Neues: Wer im home office arbeiten soll, braucht einen Arbeitsplatz, der den Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung entspricht. Verantwortlich für die Einrichtung der home office-Arbeitsplätze ist allein der Arbeitgeber.

Auch wenn es im Fall der Justitiarin noch einmal gut ging: Arbeitnehmer*innen sollten vor Aufnahme ihrer home office-Arbeit trotzdem unbedingt die Mitnahme von Büromobiliar mit ihrem Arbeitgeber absprechen, um sicher vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu sein. Immerhin hat das Arbeitsgericht Köln in seinem Urteil klargestellt, dass sonst zumindest eine Abmahnung, wenn nicht sogar eine ordentliche Kündigung durchaus in Betracht kommt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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