Die NELEV - Neue Verordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen
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Die NELEV – Neue Verordnung im Überblick
Das steht drin
Hinter der NELEV verbirgt sich die Verordnung zum „Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen“. Am 01.07.2017 trat diese Verordnung in Kraft und ersetzt damit die bis zum 30.06.2017 verbindliche SDLWindV (Systemdienstleistungsverordnung für Windenergieanlagen). Die SDLWindV regelte bislang das Nachweisverfahren und die Vergütung ausschließlich von Windenergieanlagen. Die NELEV gilt im Gegensatz zu ihrem „Vorgänger“ für alle dezentralen Energieerzeugungsanlagen, einschließlich Windenergie, Photovoltaik und Wasserkraft sowie Speicher. Sie regelt die Nachweismodalitäten für neu in Betrieb genommene dezentrale Eigenversorgungsanlagen über die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen nach § 19 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
Regeln für die Nachweiserbringung
Inhalt der NELEV sind keine neuen materiellen Anforderungen an Eigenerzeugungsanlagen, sondern vielmehr Regelungen, wie ein Nachweisdokument zu erstellen ist. Die Nachweisdokumente (Anlagenzertifikat und EZA-Konformitätserklärung) müssen von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ausgestellt werden.
Hierbei müssen die allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß VDE (Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik) Berücksichtigung finden.
Die NELEV sieht für Betreiber von neu in Betrieb genommenen dezentralen Energieerzeugungsanlagen und Speichern eine Nachweispflicht über die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen nach § 19 EnWG vor. Dabei müssen folgende Grundsätze Beachtung finden: ·Ausstellung der Nachweise durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle ·Technische Mindestvoraussetzungen müssen VDE-konform sein ·Durchführung eines Betriebserlaubnisverfahren |
Anlagenbetreiber müssen im Rahmen eines Betriebserlaubnisverfahrens nach Artikel 29 der EU-Netzkodex-Verordnung die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen nach § 19 EnWG gewährleisten. Die Rahmenbedingungen und Inhalte dieses Betriebserlaubnisverfahrens sind in der EU-Netzkodex-Verordnung verankert. Hierfür müssen Anlagenbetreiber sogenannte Installationsdokumente oder Betriebsmittelbescheinigungen nachweisen. Kommt der Anlagenbetreiber seiner Nachweispflicht nicht nach, so muss der Netzbetreiber die Betriebserlaubnis für die Erzeugungsanlage und die Anschlussnutzung verweigern.
Mindestanforderungen müssen eingehalten werden
Die technischen Mindestanforderungen im Rahmen des Netzanschlusses durch eine Anlage ist in § 19 Absatz 1 EnWG geregelt. Stromnetzbetreiber müssen hiernach technische Mindestanforderungen für den Netzanschluss festlegen und diese im Internet bekannt geben. Gemäß § 19 Absatz 3 EnWG muss gewährleistet werden, dass die technischen Mindestanforderungen netzkompatibel sowie sachlich gerechtfertigt und nicht diskriminierend sind.
Ausnahme für Bestandsanlagen
Die NELEV ist für alle neu in Betrieb genommene Anlagen maßgeblich, nicht aber für Anlagen auf Niederspannungsebene sowie Bestandsanlagen. Für Bestandsanlagen, deren Änderungsumfang einer Neuanlage gleichkäme, gelten Ausnahmen nach § 1 Absatz 3 NELEV. In solch einem Fall wird eine Änderung des Netzanschlussvertrages erforderlich bzw. eine Regulierungsbehörde oder ein Mitgliedsstaat entscheidet nach einem Vorschlag des relevanten Übertragungsnetzbetreibers und nach Durchlaufen eines speziellen Verfahrens, dass die Bestandsanlage unter die EU-Verordnung fallen soll.
NELEV gilt auch für Stromspeicher
Die NELEV gilt in Deutschland für alle dezentralen Energieerzeugungsanlagen sowie Stromspeicher. Durch diese Gleichstellung müssen auch Stromspeicher nachweislich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und die technischen Mindestvoraussetzungen eingehalten werden.
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Rechtsanwälte Streich & Kollegen
Herr Rechtsanwalt Finn Streich
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