Die neue Düsseldorfer Tabelle 2023

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„Alles neu macht der …“ nicht Mai, sondern Januar.


Mit Wirkung zum 01.01.2023 soll es eine neue Düsseldorfer Tabelle geben, die die Erhöhung des Kindergeldes und des Mindestunterhaltes für minderjährige Kinder berücksichtigt. Die nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich ausschließlich auf die Unterhaltsberechnung für das erste und das zweite minderjährige Kind. Bei einem dritten und vierten Kind sowie bei Volljährigen sind abweichende Berechnungsgrundlagen zu berücksichtigen.

Wie in jedem Jahr muss daher auch im Januar 2023 der Unterhalt für die Unterhaltsgläubiger neu berechnet werden. Im Streitfall bietet es sich an, dass der Unterhaltsschuldner bis zum 31.01.2023 entsprechend in Verzug gesetzt wird.

Die neue Düsseldorfer Tabelle 2023 ist zwar noch nicht veröffentlicht. Allerdings ist auf Grundlage der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2021 (BGBl. I S. 5066) folgendes beschlossen worden:

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a I BGB beträgt monatlich

  1. in der ersten Altersstufe (§ 1612a I S. 3 Nr. 1 BGB) 396,00 € ab dem 1.1.2022 und 404,00 € ab dem 1.1.2023,
  2. in der zweiten Altersstufe (§ 1612a I S. 3 Nr. 2 BGB) 455,00 € ab dem 1.1.2022 und 464,00 € ab dem 1.1.2023,
  3. in der dritten Altersstufe (§ 1612a I S. 3 Nr. 3 BGB) 533,00 € ab dem 1.1.2022 und 543,00 € ab dem 1.1.2023.

Das bedeutet, dass in der 1. Altersstufe jeweils 8,00 €, in der 2. Altersstufe jeweils 9,00 € und in der 3. Altersstufe jeweils 10,00 € mehr zu zahlen sind, als im laufenden Jahr 2022.

Für die Berechnung des Unterhaltes ist zudem die Höhe des Kindergeldes zu berücksichtigen, zumal der Unterhaltsschuldner sich die Hälfte desselben zugute rechnen kann. Nach derzeitigem Kenntnisstand soll das Kindergeld zum 01.01.2023 für die ersten drei Kinder auf 237,00 € angehoben werden.

Beispielhaft ergibt sich unter Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes für ein 1. oder 2. Kind in der ersten Altersstufe folgende Mindestunterhaltsberechnung:

100 % des Mindestunterhaltes in Höhe von 404,00 € - hälftiges Kindergeld in Höhe von 118,50 € = Zahlbetrag in Höhe von 285,50 €

Diese Veranschaulichung der Berechnung des Mindestunterhaltes dient lediglich der Nachvollziehbarkeit. Eine belastbare Unterhaltsberechnung ist von vielen weiteren Faktoren abhängig, die wir Ihnen auf Anfrage gerne im Einzelnen erläutern.

Ihrem Anruf sehen wir interessiert unter 0511-9209350 entgegen. Per E-Mail sind wir unter der Adresse info@anwaeltin-werner.de erreichbar.


Nachtrag: Erhöhung des Kindergeldes auf 250,00 € anstatt 237,00 €

Die Fachpolitiker der Ampelfraktion von SPD, Grünen und FDP haben sich offenbar über eine Erhöhung des Kindergeldes auf 250,00 € anstatt 237,00 € zum 01. Januar 2023 verständigt. 

Quelle: Spiegel.de


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