Die neue Transparenzregisterregelung (Teil II)

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Die neue Transparenzregisterregelung des GwG– beachtenswerte Aspekte für Unternehmen und deren Berater  Teil II: Besonderheiten bei Immobilienkäufen mit ausländischem Partner

Der Direkterwerb von Immobilien durch ausländische Rechtseinheiten ist gemäß § 20 I S. 2 GwG transparenzpflichtig. Vereinigungen mit Sitz im Ausland, sind dabei mitteilungspflichtig, wenn die Beteiligten sich verpflichten, Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben. Nach § 21 I S. 2 GwG gelten vergleichbare Pflichten für Verwalter von Trusts, die außerhalb der EU ihren Wohnsitz oder Sitz haben (FAQ des Bundesverwaltungsamts vom 9.2.2021, 2. Ziff. A Frage 1).

Zu beachten ist, dass sich gerade für alle Berater und Anwälte bei Geschäften mit meldepflichtigen Unternehmen bestimmte Sorgfaltspflichten ergeben und dass die Berater, auch die Anwälte einen sehr engen Spielraum haben. Dabei reicht bereits die Leichtfertigkeit des Nichterkennens oder Nichtmeldens eines meldepflichtigen Unternehmens aus, um eine Strafbarkeit nach sich zu ziehen und Bußgelder aufzuerlegen. Das trifft dann den beratenden Anwalt ebenso wie die beteiligten Unternehmen. Unter Leichtfertigkeit ist schon eine graduell gesteigerte grobe Fahrlässigkeit zu verstehen. Der leichtfertig Handelnde muss besonders sorgfaltswidrig handeln, d.h. die gebotene Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich großem Maße verletzen (BGH NStZ-RR 2010, 178). Gerade bei Verstößen gegen die Legalitätspflicht ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob die gesetzlichen Vertreter der Vereinigung der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit trifft Selbst einfache Fahrlässigkeit kann entfallen, wenn die Rechtslage nicht eindeutig ist oder die gesetzlichen Vertreter sich über die wahre Rechtslage irrten und deshalb gegen eine gesetzliche Pflicht verstießen (BGH NZG 2015, 792 (794), Rn. 28 ff.).

Compliance

Verstöße gegen die Mitteilungspflichten gelten als Ordnungswidrigkeiten und werden zum Teil mit hohen Bußgeldern bestraft [Bußgeldkatalog siehe M. Goette NZG 2020, 1206 (1210 f.)]. Daher  bedarf es einer strikten Überwachung der jeweiligen Pflichten zur Sicherstellung der unternehmensinternen Compliance. Weitergehend sollte auch die Einhaltung der Transparenzregisterpflichten standardmäßig in das Prüfungsprogramm einer Due Diligence Prüfung bei M&A-Transaktionen aufgenommen werden.

Ayten Melikli (Dr. Grund, Räuchle, Besazza-Sulser, Laubis und Kollegen, Freiburg im Breisgau)



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