Die nicht durchgeführte Ankaufsuntersuchung

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Der Sachverhalt

Bei einem Kauf unter Privatleuten kaufte der Pferdekäufer (hier Kläger) von einem Pferdeverkäufer (hier Beklagter) einen Hengst mitsamt Sattel für 5.500 Euro. Dem Kaufvertrag nach haftete der Beklagte nicht für Mängel, auch nicht für „versteckte“. Jedoch sollte eine gewöhnliche Ankaufuntersuchung durch einen Tierarzt stattfinden. Um Kosten zu sparen, entschied sich der Pferdekäufer jedoch gegen die Ankaufsuntersuchung und ließ sie ausfallen. Auch das wurde im Pferdekaufvertrag festgehalten.

Als der Kläger das Pferd kastrieren lassen wollte, diagnostizierte der Tierarzt beim Hengst Hodenkrebs. Nach Ansicht des Klägers lag darin ein Mangel. Der Pferdekäufer wollte vom Kaufvertrag zurücktreten und verlangte sein Geld zurück. Der Kläger war davon überzeugt, dass der Hengst schon zum Kaufzeitpunkt erkrankt war. Nach Meinung des Klägers ersetze die durch den Tierarzt zur Vorbereitung auf die Kastration durchgeführte Untersuchung die erforderliche Ankaufuntersuchung.

Die Entscheidung

Die Gerichte wiesen die Klage des Klägers zurück.

Erst Wochen nach dem Kauf des Hengstes sei der Hodenkrebs diagnostiziert worden. Schon denklogisch könne diese Untersuchung keine Ankaufuntersuchung darstellen. An der Wirksamkeit des Kaufvertrages bestehe kein Zweifel. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben müsse sich der Pferdekäufer so behandeln lassen, als wäre eine Ankaufuntersuchung durchgeführt und das Pferd für gesund erklärt worden, da er auf die vereinbarte Ankaufsuntersuchung verzichtet hatte.

Exkurs: Rechtsfolgen einer Nichtdurchführung der in einem Pferdekaufvertrag vereinbarten Ankaufuntersuchung

„Wird entgegen der Regelung im Pferdekaufvertrag eine Ankaufuntersuchung nicht durchgeführt, so kann eine zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte Untersuchung mit der Diagnose eines Hodenkrebses nicht nachträglich als Ankaufsuntersuchung beurteilt werden. Der Käufer muss sich jedoch gemäß § 162 BGB und nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als wäre eine Ankaufsuntersuchung durchgeführt worden.“

Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 08.01.2013, Az. 2 U 1066/12

Vorinstanz: Landgericht Mainz, Urteil vom 24.08.2012, Az. 1 O 341/11

Da im vorliegenden Fall keine Ankaufsuntersuchung durchgeführt wurde, stehe nicht mit Sicherheit fest, dass der Hengst schon bei der Übergabe an dem Hodenkrebs erkrankt und damit mangelhaft gewesen sei. Nur dann hätte der Pferdekäufer ein Recht darauf, vom Pferdekaufvertrag zurückzutreten und sein Geld zurück zu verlangen. Die Vermutungsregelung des § 476 BGB für das Vorliegen eines Mangels bei Übergabe des Pferdes greift nur bei einem Verbrauchsgüterkauf.

Wie der Kaufvertrag insgesamt sei auch der vereinbarte Ausschluss der Gewährleistung für Mängel gültig. Unwirksam wäre dieser nur, wenn der Hengst beim Kauf bereits erkrankt gewesen sei, der Verkäufer den Umstand gekannt und dies dem Käufer arglistig verschwiegen hätte. Vorliegend gebe es aber dafür keine Anhaltspunkte. Der Pferdekäufer könne nicht vom Kaufvertrag zurücktreten und der Verkäufer könne den vereinbarten Kaufpreis behalten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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