Die Notwehr im Strafrecht

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Die Fülle möglicher Konfliktsituationen wirft die Frage auf, was im Falle eines Angriffes auf seine Person erlaubt ist. Stellt die Verletzung einer Person in Verteidigungsabsicht bereits einen zu verfolgenden Straftatbestand dar oder bestehen vielmehr bestimmte Rechtssätze, welche eine Verteidigung als rechtmäßig ansehen? 

Eine Antwort auf diese Frage findet sich im § 32 des Strafgesetzbuches (StGB). Der Notwehrparagraph bestimmt in seinem ersten Absatz, dass wer eine Tat begeht, welche durch Notwehr geboten ist, nicht rechtswidrig handelt. Der zweite Absatz definiert Notwehr als die Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Dritten abzuwenden. 

Um das Recht zur Verteidigung für sich in Anspruch nehmen zu können, muss eine Notwehrlage gem. § 32 Abs. 2 StGB vorliegen. Diese setzt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraus. Wenn man zugunsten Dritter eingreift, liegt eine sogenannte Notwehrhilfe vor, welche die gleichen rechtlichen Voraussetzungen der Notwehr hat. Ein Angriff muss von einem Menschen begangen werden. Greift dagegen ein Tier an, kann eine Rechtfertigung gem. § 32 StGB nur vorliegen, wenn das Tier durch den Menschen als Werkzeug instrumentalisiert wird. 

Die Notwehrhandlung muss erforderlich sein, das heißt sie muss geeignet sein, um den gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff effektiv abzuwehren und zugleich das relativ mildeste Mittel unter den verfügbaren Verteidigungsmitteln darstellen. Das relativ mildeste Mittel ist immer das, welches den geringsten Schaden verursacht. Der Angegriffene muss sich allerdings nicht auf eine womöglich unzureichende Abwehrhandlung einlassen. Es findet beim Notwehr prinzipiell keine Rechtsgüterabwägung statt, dennoch muss die Verteidigungshandlung und deren unmittelbare Folgen im Verhältnis zu dem zu erwartenden (Eigen-)Schaden stehen!

Damit die Notwehr nicht rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird, wird das Notwehrrecht in einigen besonders gelagerten Fällen eingeschränkt. Das ist der Fall, wenn der Angreifer schuldlos handelt, wie z. B. bei einem Angriff durch Kinder oder wenn der Angriff zuvor fahrlässig oder absichtlich provoziert wurde. Ebenso kann ein krasses Missverhältnis zwischen dem geschützten und dem durch die Verteidigungshandlung beeinträchtigten Rechtsgut, eine Gebotenheit im Einzelfall verneinen.

Bei Erfüllung aller objektiven Kriterien der Notwehr, muss darüber hinaus der subjektive Verteidigungswille des Verteidigenden vorliegen. Derjenige der vom Notwehrrecht Gebrauch macht, muss sich seiner Notwehrlage gewahr sein und er muss den gezielten Entschluss fassen, den Angriff abzuwehren. 

Ein Blick in das Gesetz zeigt, dass eine Verteidigung der eigenen Person im Falle eines Angriffes rechtlich erlaubt ist. Jedoch zeigen die oben aufgeführten Kriterien, dass die Ausübung des Notwehrrechtes zugunsten des Schutzes anderer Rechtsgüter und Rechtsprinzipien nicht in jedem Falle schrankenlos gewährleistet ist. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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