Die Patientenverfügung – ein zentrales Vorsorgedokument

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In den letzten fünf Jahren hat sich die Zahl derjenigen, die eine Patientenverfügung erstellt haben, auf 42 % erhöht. Doch was ist die Patientenverfügung und was müssen Sie bei Ihrer eigenen Pateientenverfügung beachten?

Was ist eine Patientenverfügung?

Jeder medizinische Eingriff erfordert das Einverständnis des Betroffenen. Für die Fälle, in denen der Betroffene seinen Willen nicht mehr äußern kann, kann der Patient im Voraus eine Verfügung darüber abgeben, ob und in welche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffe eingewilligt wird, in welchem Ausmaß sein Leben verlängert werden soll sowie ob und welche Organe gespendet werden.

Ziel der Patientenverfügung ist es, durch eigene verbindliche Regelungen für oder gegen lebenserhaltende Maßnahmen mehr Sicherheit zu erlangen. Außerdem ist eine Patientenverfügung vor allem für Angehörige hilfreich, die dann im Ernstfall nicht selbst entscheiden müssen.

Was ist der Unterschied zur Vorsorgevollmacht?

Zu unterscheiden ist die Patientenverfügung allerdings von der Vorsorgesvollmacht und Betreuungsverfügung. Während durch die Patientenverfügung bestimmt wird, welche Handlungen durchgeführt oder unterlassen werden, wird bei der Vorsorgevollmacht oder der Betreuungsverfügung der Personenkreis bestimmt, der sie vertreten und den Patientenwillen durchsetzen soll, wenn sie keine selbständigen Entscheidungen mehr treffen können. Mit einer Vorsorgevollmacht wird verhindert, dass dann ein Betreuer vom Gericht bestellt wird und ein Fremder Sie rechtlich vertritt.

Was müssen Sie bei Ihrer Patientenverfügung beachten?

Jeder Volljährige, der einwilligungsfähig ist, kann eine Patientenverfügung erstellen. Wichtig ist, dass die medizinische Situation präzise beschrieben wird und die Maßnahmen, die gewünscht oder abgelehnt werden, klar bestimmt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 6. Juli 2016 – XII ZB 61/16 sowie Beschluss vom 8. Februar 2017 – XII ZB 604/15) ist eine allgemeine „Ablehnung lebensverlängernder Maßnahmen“ nicht konkret genug formuliert und die Patientenverfügung damit unwirksam ist. Bei einer solchen pauschalen Formulierung sei nicht ersichtlich, was der konkrete Wille des Patienten im Einzelfall sei.

Was ist bei der Erstellung der Patientenverfügung zu beachten?

Zunächst müssen Sie sich mit existenziellen Fragen auseinandersetzen, die Krankheit, Leiden und das Sterben betreffen und sich überlegen, was Ihnen dabei wichtig ist. Manche Menschen haben Angst, dass nicht alles medizinisch Mögliche für Sie getan wird, andere fürchten, dass man sie künstlich am Leben hält und nicht sterben lässt.

Bevor eine Patientenverfügung  formuliert wird, sollten Sie sich vom behandelnden Arzt über Behandlungsmethoden und -folgen beraten lassen und überlegen, für welche Fälle diese gelten soll – vor allem, nachdem der BGH Patientenverfügungen für unwirksam erklärt hat, die nicht spezifisch genug auf die gesundheitliche Lage und den diesbezüglichen Willen des Patienten eingehen.

Für eine rechtssichere Patientenverfügung sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Die Verwendung allgemeingültiger Vorlagen ist für die Erstellung einer individuellen Patientenverfügung nicht ratsam. Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben werden.

Wo soll die Patientenverfügung aufbewahrt werden?

Um sicher zu gehen, dass Ärzte von Ihrer Patientenverfügung Kenntnis erlangen, sollten Sie diese am besten immer bei sich tragen und auch bei Ihren engsten Verwandten oder Bevollmächtigten hinterlegen. Wenn Sie allein leben und keine nahestehenden Verwandten mehr haben, kann die Patientenverfügung beim Hausarzt hinterlegt werden.

Was passiert im Notfall, wenn Sie keine Patientenverfügung haben?

Falls Sie keine Patientenverfügung besitzen und nicht mehr selbst über Ihre medizinische Behandlung entscheiden können, werden andere Personen für Sie entscheiden müssen. Entweder Sie haben schon vorher jemanden als Ihren Bevollmächtigten bestimmt. Oder das Gericht ermittelt einen rechtlichen Betreuer, der die Entscheidungen über medizinische Behandlungen trifft.

Hierbei sind Bevollmächtigte aber trotzdem an den Patientenwillen gebunden. Wenn keine Patientenverfügung vorliegt, muss Ihr mutmaßlicher Wille ermittelt werden. Frühere Äußerungen und Weltanschauungen des Patienten können zum Beispiel durch Gespräche mit Angehörigen ermittelt werden, die wiederum Rückschlüsse auf den jetzigen Willen zulassen können.


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