Patientenverfügung: „Keine lebenserhaltenden Maßnahmen“?

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Häufig wird in Patientenverfügungen aufgenommen, dass „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ gewünscht werden. In gewissen Fällen, die konkret zu bezeichnen wären, ist dies grundsätzlich akzeptabel.

In einem vor kurzem veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 06.07.2016 hatte dieser festgestellt, dass solche allgemeinen Formulierungen von bislang üblicherweise erstellten Patientenverfügungen zu unbestimmt und damit nicht bindend sind. Die Ärzte müssten sich nicht daran halten.

Erforderlich sei vielmehr eine Konkretisierung durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen bei genau beschriebenen Krankheiten oder Behandlungssituationen. Ferner ist der Umfang der Bevollmächtigung zu regeln.

In diesem Beschluss (XII ZB 61/16 – zu finden im Internet) hat sich der Bundesgerichtshof eingehend mit den inhaltlichen Anforderungen an Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen mit Blick auf den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen befasst.

Der BGH nimmt dabei Bezug auf die Bestimmung in § 1904 Absatz 5 Satz 2 BGB, wonach der Bevollmächtigten „eine eigene Entscheidungskompetenz bezüglich der Einwilligung, der Nichteinwilligung und auch dem Widerruf der Einwilligung in ärztliche Maßnahmen eingeräumt werden muss“.

Auch müsse aus dem Text deutlich werden, auf welche der in § 1904 Absatz 1 BGB genannten ärztlichen Maßnahmen sich die Vollmacht beziehe. Dabei müsse aus einer solchen Patientenverfügung oder auch im Rahmen einer Vorsorgevollmacht deutlich hervorgehen, dass die Entscheidung der Bevollmächtigten mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein könne.

Essentiell sei stets, dass die Betroffene umfassend festlege, „welche Vorstellungen sie für bestimmte, voraussehbare Lebens- und Behandlungssituationen hat“.

Gemeinplätze, wie die Aussage, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten sei, sollen nicht genügen, erst recht pauschale Äußerungen, keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wünschen.

Sollten Sie also eine Patientenverfügung oder eine solche im Rahmen einer Vorsorgevollmacht verfasst haben, dürfte diese wahrscheinlich unwirksam sein und wäre neu zu formulieren.

Dazu verweise ich im Übrigen auf meinen Rechtstipp vom 01. November 2016 zur Patientenverfügung.

Rechtsanwalt Dr. Fischer

Fachanwalt für Erbrecht

Leipzig, 04. November 2016


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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