Die Probleme der persischen, iranischen Frauen oder Flüchtlinge im Bereich der Einbürgerung

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Der Anspruch auf Einbürgerung ist gegeben, wenn vor allem die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

Einbürgerungsantrag

Sie müssen zum Zeitpunkt der Einbürgerung eine Niederlassungserlaubnis, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis der EU besitzen, die auf Ihren Fall bezogen mindestens 2, 4, 6 oder 8 Jahre betragen müsste. Es reicht auch aus, wenn Sie freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger bzw. gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder freizügigkeitsberechtigter Schweizer sind.

Sie müssen zum Zeitpunkt der Einbürgerung eine Niederlassungserlaubnis, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis der EU besitzen die auf Ihren Fall bezogen mindestens 2, 4, 6 oder 8 Jahre betragen müsste. Es reicht auch aus, wenn Sie freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger bzw. gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder freizügigkeitsberechtigter Schweizer sind.

Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Sozialhilfe oder staatliche Lebensunterhaltshilfe bestreiten.

Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse.

Sie haben sich keiner größeren Straftaten schuldig gemacht.

Sie bekennen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

Sie müssen Ihre alte Staatsangehörigkeit in der Regel bei der Einbürgerung verlieren oder aufgeben. Mehrstaatigkeit / doppelte Staatsbürgerschaft kann jedoch zum Beispiel akzeptiert werden, wenn Sie erhebliche wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile durch die Aufgabe Ihrer anderen Staatsangehörigkeit hätten. Bei Flüchtlingen, Asylberechtigten und Staatenlosen sind weitere besondere Ausnahmen möglich, die zu doppelter Staatsbürgerschaft führen können.

Als Ehegatte haben Sie - alternativ - aber auch in der Regel einen Anspruch auf Einbürgerung. Dazu müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein.

Ein Einbürgerungsverfahren kann sehr lange dauern, wenn Sie nicht den richtigen Antrag und Unterlagen rechtszeitig vorbereitet haben. Dies setzt vielfach Feingefühl und Erfahrung im Staatsangehörigkeitsrecht, Einbürgerungsrecht, Einwanderungsrecht, Ausländerrecht, Asylrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Menschenrecht und Völkerrecht voraus.

Historisch ist gemäß dem deutsch-persischen Niederlassungsabkommen (Freundschaftsvertrag zwischen dem Kaiserreich Deutschland und dem Königreich Persien vom 1929) ein persischer Flüchtling oder eine iranische Ehefrau verpflichtet, für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eine Genehmigung der iranischen Regierung vorzulegen.  

Grundsätzlich dürfen daher die beiden Staaten, solange der völkerrechtliche Vertrag zwischen Persien und Deutschland noch gültig ist, keinen Staatsbürger gegen den völkerrechtlichen Vertrag einbürgern. Dies hat jedoch lediglich eine rechtshistorische Bedeutung und wegen diversen politischen, wirtschaftlichen, persönlichen und tatsächlichen Gründen haben die beiden Staaten Ausnahmeregelungen entwickelt. Davon sind auch die oben genannten Personengruppen betroffen, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Doppelstaatsbürgerschaft erfüllt sind.

Frankfurter Rechtsanwalt Dr. phil. Dr. jur. Seyed Shahram Iranbomy


Foto(s): Dr Dr Iranbomy Antifrauendiskriminierungsanwalt

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