Die Prospekthaftung des Initiators

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Die Normen zur spezialgesetzlichen Prospekthaftung sind teilweise einschränkend. Neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung ist nach wie vor die Prospekthaftung aus Verschulden bei Vertragsschluss (cic-Haftung, culpa in contrahendo) bedeutsam. Die Anforderungen an die cic-Haftung bilden ein rundes System. Bei der cic-Haftung kommt es auf die geschuldete Aufklärung an, nicht auf einen Prospekt.

Die spezialgesetzliche Prospekthaftung ist in den §§ 21 ff. Wertpapierprospektgesetz für Wertpapiere, in § 306 Kapitalanlagegesetzbuch für Anteile an offenen und geschlossenen Fonds und in den §§ 20 ff. Vermögensanlagengesetz für sonstige Vermögensanlagen geregelt. Die §§ 13, 13 a Verkaufsprospektgesetz wurden am 1. Juli 2012 durch die §§ 20-22 Vermögensanlagengesetz abgelöst. Die §§ 20-22 Vermögensanlagengesetz wurden für geschlossene Fonds am 22. Juli 2013 durch § 306 Kapitalanlagegesetzbuch ersetzt, gelten aber für Vermögensanlagen im Übrigen fort.

Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteile vom 23. April 2012 – II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9 und II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet, m. w. N., BGH-Urteil vom 9. Juli 2013, Az. II ZR 9/12.

Die Zurechnung des Vertreterverschuldens über § 278 BGB erfolgt nicht nur gegenüber dem Gründungsgesellschafter, sondern auch gegenüber dem Initiator einer Emittentin. Gemeint ist in der Regel ein Aufklärungsverschulden des Vertriebs. Die aktuelle BGH-Entscheidung vom 04.07.2017 – II ZR 358/16 – verdeutlicht dieses. Sie nimmt insoweit u. a. Bezug auf das BGH-Urteil vom 01.10.1984 – II ZR 158/84, Randnummer 10 (Quelle: HAV-Seminar, Aktuelle Rechtsprechungsübersicht im Gesellschaftsrecht vom 13.12.2017, Hamburg). Das BGH-Urteil vom 01.10.1984 – II ZR 158/84 – betraf einen Initiator, der kein Gründungsgesellschafter gewesen war.

Bei einem Verschulden bei Vertragsschluss kommt es auf die zutreffende Aufklärung an. Ein Prospekt ist dafür möglich, aber nicht erforderlich. Die Begriff „Prospekthaftung“ im Sinne eines Verhandlungsverschuldens setzt im Grunde keinen Prospekt voraus, sondern nur einen Aufklärungsmangel und einen Schaden. Ferner greift eine Beweislastumkehr in Bezug auf die Kausalität.

Fazit: Falsch ist die Auffassung, die BGH-Entscheidung vom 04.07.2017 – II ZR 358/16 – beziehe sich nur auf eine cic-Haftung unter Mitgesellschaftern. Nach dem BGH-Urteil vom 01.10.1984 – II ZR 158/84 – beschränkt sich die cic-Haftung nicht auf den Gründungsgesellschafter, sondern bezieht sich über § 278 BGB auch auf den Initiator für unzureichende Angaben des Vertriebes. Diese Klarstellung ergibt sich aus den BGH-Urteil vom 04.07.2017 – II ZR 358/16 – mit dem Verweis auf das BGH-Urteil vom 01.10.1984 – II ZR 158/84. Die Gesamtstruktur ist zu sehen und auszulegen.

Nachtrag: 

In der Entscheidung OLG München, Endurteil v. 21.02.2018 – 20 U 3751/16 – wird ausgeführt: 

2. Es obliegen dem, der selbst oder durch Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Vertragspartner einzuhalten, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet. In der Regel trifft die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will. Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon vorher beigetretenen Gesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen. (redaktioneller Leitsatz),“  Fundstellen: AG 2018, 488, LSK 2018, 1915, BeckRS 2018, 1915, BKR 2018, 351.

Dazu vergleiche auch OLG München, Urteil vom 10.01.2018 – 20 U 516/17 – rkr., wonach eine bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im engeren Sinne neben spezialgesetzlicher Prospekthaftung in Betracht kommen kann, Normenkette: VermAnlG § 32 Abs. 1, VerkProspG § 13 Abs. 1 Nr. 1, BörsG § 44 Abs. 1 S. 1, BGB § 311 Abs. 3, Fundstellen: AG 2018, 492,  LSK 2018, 462, BeckRS 2018, 462.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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