Die Sache mit dem Schenken

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Nicht nur im Todesfall, sondern schon unter Lebenden können Geschenke an nahestehende Personen für andere nahestehende Personen eine hochemotionale und damit konfliktträchtige Sache sein. Und diese Konflikte können nicht nur zu Lebzeiten eskalieren, sondern auch und gerade anlässlich des Todes des Schenkenden.

Die Geschwister und die Geschenke

Gerade Geschwister neigen dazu, sich bei größeren Schenkungen zu fragen, ob die beschenkte Person bevorzugt wurde. Spätestens wenn beide Eltern verstorben sind, werden Schenkungen, die den üblichen Rahmen oder die üblichen Anlässe überstiegen haben, oft zum Zankapfel.

Wie das Erbrecht Schenkungen von Eltern an ihre Abkömmlinge behandelt

Der Gesetzgeber war von einem elterlichen Idealbild ausgegangen:

Das Erbrecht unterstellt, dass die Eltern ihre Abkömmlinge, also die Kinder, die Enkel und u.U. auch die Urenkel, jedenfalls hinsichtlich der jeweiligen der Schaffung von Lebensgrundlagen gleichbehandeln wollten. Und wo zu Lebzeiten keine Gleichbehandlung erfolgt ist, soll, wenn der Elternteil oder beide Eltern verstorben sind, in bestimmten Fällen eine „Ausgleichung“ stattfinden:

Die beschenkte Person erbt zwar nach der vorgesehenen Quote, erhält rechnerisch aber verhältnismäßig weniger. Diejenigen, die zu Lebzeiten leer ausgegangen waren oder weniger erhalten hatten, erben ebenfalls nach der vorgesehenen Quote, erhalten nach dem Tod des Schenkers aber verhältnismäßig mehr.

Wann Geschenke der Eltern oder auch der Kinder unter den Geschwistern ausgeglichen werden müssen….. 

Hat der Schenkende kein Testament hinterlassen, dann gilt die gesetzliche Erbfolge. Danach erben Geschwister zu gleichen Anteilen.

Für die gesetzliche Erbfolge schreibt das Gesetz folgende Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen vor:

  1. Eine „Ausstattung“ muss unter den Abkömmlingen immer ausgeglichen werden.

Als „Ausstattung“ definiert das Gesetz elterliche Zuwendungen an das Kind „mit Rücksicht auf seine Verheiratung, auf seine Begründung einer Lebenspartnerschaft oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung“.

Es geht also um Geschenke, die dem Kind helfen sollten, sich eine Lebensgrundlage zu erschaffen, sei es durch Heirat, durch Begründung einer beruflichen Selbständigkeit oder um sich auf andere Weise eine Lebensgrundlage zu erarbeiten oder zu sichern.

  1. Elterliche Unterhaltsleistungen, Unterhaltszuschüsse oder Aufwendungen „für die Vorbildung (des Kindes) zu einem Beruf“ müssen unter den Geschwistern nur insoweit ausgeglichen werden, als sie, gemessen an den Vermögensverhältnissen des Schenkenden, im Übermaß erfolgt waren.

Beispiel für ein Übermaßgeschenk: Die Eltern hatten sich jahrelang alles vom Munde abgespart, um einem ihrer Kinder ein teures Studium zu ermöglichen.

  1. Alle sonstigen Zuwendungen zu Lebzeiten des Schenkenden müssen unter den Geschwistern nur dann ausgeglichen werden, wenn der Schenkende dies vor oder spätestens bei der Schenkung (am besten nachweislich) angeordnet hatte.
  2. Eine Ausgleichungspflicht gilt für die Geschwister im übrigen auch dann, wenn nicht die Eltern an einen Abkömmlingen geleistet haben, sondern wenn umgekehrt ein Abkömmling für einen Elternteil oder beide Eltern „besondere Leistungen“ erbracht hat.

„Besondere Leistungen“ sind Geldleistungen des Abkömmlings an die Eltern oder Leistungen, „die dazu beigetragen haben, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde“, oder auch länger währende Pflegeleistungen.

Wenn der Schenkende ein Testament errichtet, in dem seine Abkömmlinge entsprechend ihren gesetzlichen Quoten als Erben eingesetzt sind, ist nach dem Gesetz „im Zweifel anzunehmen“, dass die Ausgleichung unter den Abkömmlingen in gleicher Weise erfolgen soll, wie im Fall der gesetzlichen Erbfolge.

…. und wann das Gesetz keine Ausgleichung vorsieht

Alle elterlichen Zuwendungen, die nichts mit der wie auch immer gearteten Schaffung einer Lebensgrundlage auf Seiten des Abkömmlings zu tun und die den üblichen Rahmen überstiegen hatten, müssen also unter den Geschwistern nicht ausgeglichen werden. Es handelt sich um Luxuszuwendungen, wie z.B. das Auto zum Abi, die teure Uhr zum Examen oder die Weltreise zum 21. Geburtstag.

Und bei derartigen Zuwendungen bricht der Streit spätestens nach dem Ableben der Eltern regelmäßig aus.

Wie Sie als Eltern und künftige Erblasser späteren Streitigkeiten vorbeugen können

Späteren Streitigkeiten unter Ihren Kindern und sonstigen Abkömmlingen können Sie wie folgt vorbeugen:

  1. Lassen Sie am besten schon zu Lebzeiten eine gewisse Transparenz bei besonderen Geschenken walten, um die Akzeptanz unter den Geschwistern zu erhöhen,

etwa durch eine Erklärung „der X bekommt nun ein Auto von uns, dafür bekommt Ihr, die Y und der Z, später einen Ausgleich“,

  1. und machen Sie das Versprochene in der Folgezeit dann wahr.
  2. Ordnen Sie, wenn Sie eine spätere Ausgleichung unter den Geschwistern wünschen, dies schriftlich vor oder spätestens bei Vornahme der Schenkung an.
  3. Oder Errichten Sie ein Testament, in dem Sie alle Geschwister als Erben zu gleichen Anteilen einsetzen und gleichzeitig  denjenigen Geschwistern, die Zeit Ihres Lebens immer etwas weniger erhalten haben, ausdrücklich Vorausvermächtnisse zuwenden. Das sind Vermächtnisse, die die Begünstigten sich nicht auf den Erbteil anrechnen lassen müssen, sondern die sie zusätzlich zum Erbteil bekommen,

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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