Die sachliche Unrichtigkeit eines Urteils ist nicht Gegenstand der Überprüfung nach § 356a StPO

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Das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat gegen die Beschwerdeführerin wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur gewissenhaften Berufsausübung sowie gegen die Verpflichtung, sich innerhalb ihres Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung als Rechtsanwalt erfordert, nicht unwürdig zu erweisen und sich bei ihrer Berufsausübung nicht unsachlich zu verhalten, einen Verweis ausgesprochen und eine Geldbuße in Höhe von 1.500 € verhängt.

Der Anwaltsgerichtshof hat ihre Berufung gegen dieses Urteil verworfen. Der Senat hat durch Beschluss vom 19. Oktober 2010 die Beschwerde der Rechtsanwältin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Anwaltsgerichtshofs zurückgewiesen. Dagegen wendete sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Gehörsrüge.

Der BGH erkannte: Eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Beschluss über die Nichtzulassung der Revision bedarf nach § 145 Abs. 5 Satz 2 BRAO keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Dies, weil die Beschwerdeführerin die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch den Senat nicht mit dem Rügeverfahren nach § 356a StPO angreifen kann. Damit macht sie keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, sondern die sachliche Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung. Dies ist nicht Gegenstand der Überprüfung im Rügeverfahren nach § 356a StPO.


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