Die strafbaren Aspekte einer Insolvenz

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Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist meist das Ende einer unternehmerischen Tätigkeit. Der Grund für die Insolvenz ist die Tatsache, dass Verträge nicht mehr  erfüllt werden  können, also mangelnde Vertragserfüllung, die dem Zivilrecht zugeordnet wird.   Es gibt jedoch auch Straftatbestände, die darauf abzielen, zu verhindern, dass die Gläubiger nicht so gut wie möglich befriedigt werden, weil vorher Vermögen zur Seite geschafft wurde. Das Beiseiteschaffen ist sicherlich vielen noch einleuchtend, dass aber eine nicht ordnungsgemäße Buchführung strafrechtlich sanktioniert werden kann, ebenso wie die nicht erstellte Jahresbilanz zum Fälligkeitszeitpunkt, ist vielen nicht bekannt. Es wird jedoch seitens der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebracht, insofern ist eine Beratung durch einen Fachanwalt*in für Insolvenzrecht sinnvoll. Wichtig: Täter ist der Geschäftsführer einer GmbH, GmbH & Co KG, UG, AG etc. Auch Einzelunternehmer können Täter sein

Ich füge hier den Wortlaut § 283 STGB ein, um den Umfang diese Tatbestände klarzumachen:

1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseiteschafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht. Beispiel: (Maschinen werden vor Insolvenzantrag verkauft und das Geld einer dritten Person gegeben) 

2. in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,

3. Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt, (Dumpingpreise für sich mit dem Willen, den Kredit nicht zu bedienen) 

4. Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt (um einen Dritten zu schädigen)

5. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, (die Buchführung wird vernachlässigt oder nicht erfüllt) 

6. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseiteschafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert, (mit dem Ziel, Beweise zu vernichten) 

7. entgegen dem Handelsrecht

a) Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder

b) es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, (um keine Beweise zu liefern und den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit zu verschleiern)  

oder

8. in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer in den Fällen

1. des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder

2. des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen

1. des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder

2. des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.  

Sie merken, es ist gefährlich, Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft zu sein ! 

Dieses ist nur ein Straftatbestand, der in der Insolvenz eine Rolle spielt: Folgende Vorschriften werden in der Krise auch schnell vergessen: 

  1. Eingehungsbetrug § 263 STGB: Hier sind vor allem die Anzahlungsfälle zu nennen. Sie nehmen eine Anzahlung von einem Kunden, benutzen Sie jedoch nicht für die Bestellung des zahlenden Kunden, sondern für einen Kunden, der vorher schon eine Anzahlung geleistet hat. Bevor ein neuer Kunde kommt, mit dem der Auftrag des letzten bezahlt werden kann, stellt das Finanzamt einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der letzte Kunde zeigt Sie an.
  2. Nichtzahlen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung § 266a STGB 
  3. Insolvenzverschleppung § 15 b InsO. Sie stellen keinen Insolvenzantrag oder zu spät. 

Sie lesen, Sie sollten sich daher auf jeden Fall beraten lassen, wenn Sie hier einige Handlungsweisen erkennen. Sie benötigen einen Anwalt, der die wirtschaftlichen Zusammenhänge kennt und deshalb in der Lage ist, Sie auch gegenüber dem Staatsanwalt zu vertreten und so vielleicht einen Prozess zu verhindern.

Insolvenzverfahren werden der Staatsanwaltschaft im Fall der Unternehmensinsolvenzen mitgeteilt, wenn die Insolvenz aufgrund einer gewerblichen Tätigkeit entstanden ist. Die Staatsanwaltschaft überprüft also jeden Fall.

Sollten Sie dann Post von der Polizei bekommen und zu einer Aussage ins Kommissariat gebeten werden, melden Sie sich bitte und sagen Sie grundsätzlich erst einmal nichts zur Sache. Ich stelle den Antrag auf Akteneinsicht und erst sollte eine Stellungnahme abgegeben werden.



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